Aus Paragraphenreiter.wiki
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Allgemeines
- Warum Ehe?
- Ritual, Feierlichkeit, Außenwirkung
- Wirkungen der Ehe: Rechte und Pflichten
- Ehegattensplitting (§ 32a V EStG)
- Freibeträge bei der Erbschaft-/Schenkungssteuer (§ 16 I ErbStG)
- Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 I Nr. 1 ZPO, § 52 I Nr. 1 StPO)
Verlöbnis
Rechtsnatur
- §§ 1297-1302 BGB
- Heiratsversprechen, Vorvertrag/Vertrag sui generis
- unverbindlich, Zweck daher: Rückabwicklung gescheiterter Verlöbnisse
- Verlöbnis trotz bestehender Ehe: sittenwidrig (SE gem. §§ 1299, 1298 BGB analog)
- Kranzgeld (weggefallener § 1300 BGB): Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
Verlöbnis Minderjähriger
: §§ 106, 110 BGB
Tatsächlichkeitstheorie
|
Vertragstheorie
|
Vertrauenshaftungstheorie
|
tatsächliches Phänomen des sozialen Lebens, Zustandekommen durch Konsens im natürlichen Willen, lediglich Einsichtsfähigkeit erforderlich (Unverbindlichkeit, aber: Konsequenzen aus §§ 1298-1301 BGB)
|
gewöhnlicher bürgerlich-rechtlicher Vertrag, Austausch von Willenserklärungen, Geschäftsfähigkeit (rechtssichere Handhabung, fehlende Klagbarkeit, federzeitige einseitige Lösungsmöglichkeit, aber: Minderjährige im Zweifel schutzlos)
|
Schuldverhältnis i.S.d. § 311 II BGB, Regelungen der Rechtsgeschäftslehre kommen analog zur Anwendung, löst Problem der fehlenden primären Leistungspflicht, gewährleistet Schutz des zuwendenden Minderjährigen
|
Ersatz- und Rückforderungsansprüche
- § 1301 BGB: Rückgabe der Geschenke
- zum Zeichen des Verlöbnisses gemachte Zuwendung verliert später ihren Sinn
- h.M.: Sonderfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, Rechtsfolgenverweis auf §§ 812 ff. BGB
- Geschenk: teleologische Reduktion durch BGH (keine Anstandsgeschenke, kleinere Aufmerksamkeiten und Aufwendungen für die Deckung des gemeinsamen Bedarfs im Hier und Jetzt)
- Verlöbniszeichen (z.B. Verlobungsring): gem. §§ 133, 157 BGB (grds. enges Verständnis)
- § 1298 BGB: Ersatzpflicht beim Rücktritt vom Verlöbnis
- Anspruchsgrundlage für Schadensersatz, Ersatz von vergeblichen ("frustrierten") Aufwendungen, z.B. Ehering (Vertrauensschaden)
- Anspruchsgrundlage § 1299 BGB bei Verschulden des anderen Teils
- auch Dritte können sich auf § 1298 BGB berufen
- Gedanke des enttäuschten Vertrauens
- In Erwartung der Ehe: Kausalität, zeitliche Komponente, sachlicher Bezug
- Angemessenheit (Abs. 2): mit Einverständnis des Zurückgetretenen? Lebensstandardvergleich
- Abs. 3: Ausschluss bei wichtigem Grund
Eingehung der Ehe
Ehe als bürgerlichrechtlicher Vertrag
- schließt gleichzeitige Mehrfachehen aus ("Grundsatz der Einpaarigkeit")
- gleichgeschlechtliche Partnerschaften: Lebenspartnerschaft gem. § 1 LPartG (nicht mehr relevant)
- Ehe für alle (§ 1353 I 1 BGB), kein Abstandsgebot mehr (Art. 6 GG)
- Rechtsnatur nicht eindeutig: wirkt nicht nur relativ zwischen den Parteien, sondern verändert zugleich Personenstand
- öffentlich-rechtliche Rechtsfolgen (kontextualisiert)
- Bedürfnis nach Rechtssicherheit
- eigene rechtsgeschäftliche Regelungen
Vertragsschluss und Wirkungen
- Ehemündigkeit
- unter 16 Jährige: Ehe unwirksam, § 1303 S. 2 BGB
- 16- und 17-Jährige: Ehe aufhebbar, §§ 1303 S. 1, 1314 I Nr. 1 BGB
- Volljährige: Ehe wirksam, § 2 BGB
- Eheverbote, §§ 1306-1308 BGB: bestehende Ehe (Polygamie, § 172 StGB), Verwandtschaft, Annahme als Kind (Adoption)
- höchstpersönliches Geschäft, § 1311 BGB: keine Stellvertretung, keine sukzessive Eheschließung
- bedingungs- und befristungsfeindlich
- Ablauf der Trauung, § 1312 BGB
- Ehename, § 1355 BGB
- Relativität der Schuldverhältnisse, dennoch: Gesamtschuldnerschaft gegenüber Dritten (§ 1357 I BGB)
Fehler und Fehlerfolgen
- Eheaufhebung: §§ 1313, 1314 BGB
- Standesbeamter, § 2 PStG (Urkundsperson)
- § 1310 II BGB: objektive Anknüpfung an das Amt
Haftungsrecht in der Ehe
Pflichten aus § 1353 BGB
- allgemeine Ehewirkungen: §§ 1353-1362 BGB
- auch (ungeschrieben): vermögens- und haftungsrechtlich
- eheliche Lebensgemeinschaft, § 1353 BGB
- Ausdruck des Umstands, dass die Ehe eine rechtlich verbindliche Schicksals- und Solidargemeinschaft darstellt
- gleichzeitig ist inhaltliche Vagheit der Norm Ausdruck des Grundsatzes staatlicher Nichteinmischung in innereheliche Angelegenheiten
- Konkretisierung: "historisch erfahrbare soziokulturelle Überlieferung"
- häusliche Gemeinschaft
- Geschlechtsgemeinschaft einschließlich ehelicher Treue
- gegenseitige Rücksichtnahme und Beistand
- aber: Ehegatten können einvernehmlich von diesem Leitbild abweichen
- gesetzliche Konkretisierung: § 1360 S. 1 BGB: Unterhaltspflicht (Barunterhalt und Naturalunterhalt)
- Einwendungen
- § 1353 II BGB: spielt angesichts von § 1567 I BGB keine Rolle mehr
- § 266 I Nr. 2 FamFG: Antrag auf Beendigung der außerehelichen Beziehung
- § 120 III FamFG erklärt solche Ansprüche aber für nicht vollstreckbar
- Abwehrrecht: §§ 823, 1004 BGB (Ehe als "sonstiges Recht", Art. 6 GG; keine verbotene Eigenmacht gem. § 866 BGB; räumlich-gegenständlicher Bereich der Ehe geschützt)
- Innenverhältnis: rechtliche Sonderbeziehung mit Pflichten, bei deren Verletzung eine Haftung nach § 280 I BGB grds. in Betracht kommt
- aber: durch ständige räumliche Nähe entsteht erhöhte Schädigungsgefahr
- aber: zwischen Eheleuten besteht idealerweise ein emotionales Band
- also nicht unbedingt sachgerecht, haftungsrechtliche Beziehungen zwischen Ehegatten ebenso zu behandeln wie zwischen beliebigen Dritten
- Außenverhältnis: haftungsrechtliche Konsequenzen gegenüber Dritten
- Schadensersatz vom untreuen Ehegatten oder von dessen Affäre?
Haftungsprivileg des § 1359 BGB
- eigenübliche Sorgfalt (diligentia quam in suis)
- Stillhaltepflicht aus § 1353 I 2 BGB
- unzulässige Klage
Schadensersatz wegen der Verletzung vermögensrechtlicher Pflichten
- deliktische Jedermannspflichten in der Ehe: § 280 I i.V.m. § 1353 I 2 BGB
Schlüsselgewalt des § 1357 BGB
Schuldrechtliche Bedeutung
- Durchbrechung der Relativität der Schuldverhältnisse (Gesamtschuldner-/Gesamtgläubigerschaft)
- reziproke Solidarhaftung
- z.B. Telekommunikationsvertrag gem. § 611 BGB
- Stellvertretung, § 164 I BGB? Nein, Offenkundigkeitsprinzip
- Vertretungsmacht folgt aus § 1357 I BGB
- § 1357 BGB: Beschränkung/Ausschluss gem. § 1357 II BGB (Zeitpunkt: Vertragsschluss?), wirksames Rechtsgeschäft, angemessene Deckung des Lebensbedarfs (§ 1360a BGB)
- "etwas anderes": vereinbart, dass Ehegatte nicht berechtigt werden soll
- Gestaltungsrechte: Wer ist Inhaber des Widerrufsrechts? (str.)
- Sekundäre Ansprüche
- Drittwiderspruchsklage (Zwangsvollstreckung)
Dingliche Bedeutung
- Automatischer Erwerb von Miteigentum?
- Ausnahme: Geschäft für den, den es angeht
Sachenrecht & Güterrecht
Sachenrecht
in der ehelichen Lebensgemeinschaft
- zwischen Ehegatten, gegenüber Gläubigern
- Ehe beeinflusst Güterzuordnung nicht (außer in Gütertrennung)
- § 861 I BGB: Mitbesitz, § 868 BGB (bei Entzug)
- § 1361a BGB: § 1567 I BGB, § 985 BGB
- Ehegatte beim Erwerb: Stellvertreter des anderen Ehegatten
- verdecktes Geschäft für den, den es angeht (Bargeschäfte des alltäglichen Lebens)
- Erwerbswille auch für den anderen Ehegatten als allgemeine Einwilligung (§ 1568b II BGB)
- Haushaltsgegenstände
- Geschäft mit Bezug zur gemeinsamen Lebensführung
- Alleineigentum bei Freizeitgestaltung gerade des einen
- Kapitalanlagen aus eigenem Vermögen
- Eheleute und ihre Gläubiger
- § 808 ZPO erlaubt Pfändung und setzt Gewahrsam voraus
- kein Mitbesitz, nur unmittelbarer Alleinbesitz
- § 739 I 1 ZPO vermutet Gewahrsam und setzt Eigentumsvermutung voraus
- § 1362 I 1 BGB vermutet Eigentum und setzt Besitz voraus
- Nachweis des früheren Alleinbesitzers genügt, um Eigentumsvermutung des § 1362 BGB entgegenzuwirken (BGH)
- § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage): Vindikation in Zwangsvollstreckung
Verhältnis
zu anderen familienrechtlichen Regeln über das Vermögen
- Eherecht regelt ganz allgemein das Zusammenleben der Eheleute in der ehelichen Lebensgemeinschaft
- Güterrecht regelt im Besonderen, ob inwieweit die eheliche Lebensgemeinschaft auch eine Gemeinschaft des Vermögens und der Vermögensverwaltung bedeutet
- Verhältnis zu anderen vermögensrechtlichen Regelungen des Eherechts: nur dort Raum, wo das eheliche Güterrecht keine abschließende Regelung getroffen hat; Vermögenszuordnung über die allgemeinen Ehewirkungen wird weitestgehend verdrängt
Güterstände
gesetzlich
|
vertraglich
|
Zugewinngemeinschaft
|
Gütergemeinschaft
|
Gütertrennung
|
§ 1363 I BGB
|
§§ 1415-1518 BGB
|
§ 1414 BGB
|
- Die Vermögensmassen der Eheleute bleiben auch nach der Eheschließung selbständig
- auf dinglicher Ebene keine Vermögensgemeinschaft zwischen den Eheleuten
- Endet die Zugewinngemeinschaft unter Lebenden, erwirbt der eine Ehegatte gegen den anderen einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch aus § 1378 I BGB
- Endet die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, erfolgt der Zugewinnausgleich nach Maßgabe von § 1371 BGB
|
- einheitliche Vermögensmasse, das sog. Gesamtgut (gesamthänderisch gebunden)
- Nach § 1416 I BGB zählen zu dem Gesamtgut sowohl das Vermögen, das den Ehegatten bei der Vereinbarung dieses Güterstandes gehört, als auch dasjenige, das während der Ehe erworben wird
- Ausgenommen ist nur das Sondergut und das Vorbehaltsgut gem. §§ 1417, 1418 BGB
- Vergemeinschaftet werden nur die Aktiva, nicht auch die Schulden
|
- Im Verhältnis zur Zugewinngemeinschaft bleibt es bei den getrennten Vermögensmassen und es entfällt lediglich der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch am Ende des Güterstandes
- Die vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute zueinander werden hier ausschließlich durch allgemeine Regeln, allgemeine Ehewirkungen und das Nebengüterrecht geregelt
- nicht automatisch ausgeschlossen:
Versorgungsausgleich (Rentenanwartschaft), § 1408 II BGB
|
Ehevertrag
- Vertrag, durch den die Eheleute ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln (§ 1408 BGB)
- bedarf gem. § 1410 BGB der notariellen Form
- Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB (Inhalts- und Umstandssittenwidrigkeit)
- Ausgangspunkt: Privatautonomie, aber: evident einseitige Lastenverteilung (gestörte Vertragsparität, Übervorteilung)
- aufgrund äußerer Umstände (umso stärker rechtfertigungsbedürftig, je stärker sie in den Kernbereich des Ehe- und Scheidungsfolgenrechts eingreifen)
- Inhalts-/Ausübungskontrolle gem. § 242 BGB (Treuwidrigkeit)
Zugewinngemeinschaft
Verfügungen über das Vermögen im Ganzen, § 1365 BGB
- Ausnahme der Selbständigkeit des § 1364 BGB
- Vermögen ist gem. § 1360 BGB Quelle des Familienunterhalts
- Erhalt der wirtschaftlichen Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft und Sicherung des künftigen Anspruchs auf Zugewinnausgleich (Schutz vor illoyalen Vermögensverschiebungen)
- Einwilligungsbedürftig ist Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft (wenn Ehegatte nicht eingewilligt hatte) – sonst schwebende Unwirksamkeit
- "Vermögen im Ganzen" (ab 90 %)
- Einzeltheorie: auch einzelne Geschäfte können Gesamtvermögensgeschäfte sein (h.M.)
- Gesamttheorie: Gesamtvermögensgeschäft mit tatsächlich gesamten Vermögen zum Gegenstand
- Schutz des Rechtsverkehrs (Kenntnis nicht erforderlich vs. subjektive Theorie – Zeitpunkt der Anwendung): keine Anwendung der §§ 1365, 1366 BGB?
- ist Gegenleistung zu berücksichtigen?
Verfügungen über Haushaltsgegenstände, § 1369 BGB
- Beschränkung der Selbstverwaltung des eigenen Vermögens (Motive wie bei Verfügungen über das Vermögen im Ganzen)
- Einwilligungsvorbehalt auch während des Getrenntlebens?
- Begriff wie bei § 1361a BGB (keine persönliche Habe, keine Gewährleistungsrechte): alle beweglichen Sachen, die dem gemeinschaftlichen Leben der Ehegatten im familiären Bereich einschließlich der Freizeitgestaltung zu dienen bestimmt sind (Widmung zur gemeinsamen Nutzung)
- Einwilligungsvorbehalt des § 1369 BGB gilt auch, wenn Gegenstände dieser Art mehrfach vorhanden sind
Eigentumsverhältnisse
am Haushaltsgegenstand: umfasst auch Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus (Wirkung bei Miteigentum)? Oder wenn Haushaltsgegenstand im Alleineigentum eines Dritten (Eigentumsvorbehalt)?
Revokationsrecht
, § 1368 BGB
- gesetzliche Prozessstandschaft
- Aktivlegitimation (Anspruch aus § 894 BGB)
Konvaleszenz
- schwebende Unwirksamkeit begründende Umstand fällt während des Schwebezustands weg
- § 108 III BGB
- Geschäft wird wirksam („konvalesziert“), wenn während der Schwebezeit der Schutzzweck, im Hinblick auf den die schwebende Unwirksamkeit angeordnet wurde, entfällt
Zugewinnausgleich beim Tod eines Ehegatten
- § 1371 BGB (pauschaler Zugewinnausgleich, gesetzliche Erbfolge): gesetzlicher Erbteil (§ 1931 BGB) 1/4 + 1/4 (§ 1371 I BGB: unerheblich, ob Zugewinn erzielt wurde)
- § 1371 II BGB (überlebender Ehegatte wird nicht Erbe, gewillkürte Erbfolge): kleiner Pflichtteil (§ 1931 I, 2303 BGB) 1/8 + Zugewinn (§§ 1383-1390 BGB)
- großer Pflichtteil (m.M.): (§§ 1931 I + 1371 I BGB) + § 2303 BGB = 1/4
Zugewinnausgleich unter Lebenden
- § 1378 BGB: Ausgleichsanspruch
- Zugewinn, § 1373 BGB (Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt)
- Anfangsvermögen, § 1374 BGB (tatsächlich): nach Abzug der Verbindlichkeiten
- § 1374 II BGB (fiktiv): Hinzurechnung von Vermögen, das durch Erbrecht erworben wird, Schenkungen oder Ausstattungen
- Endvermögen, § 1375 BGB (tatsächlich): nach Abzug der Verbindlichkeiten
- § 1375 II BGB (fiktiv): Hinzurechnung unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendungen, Benachteiligungen
- Verteilung von Haushaltsgegenständen gem.
§ 1568b BGB
: Dieses Verfahren betrifft nur im Miteigentum der Ehegatten stehende Haushaltsgegenstände
- Ausgleich von
Versorgungsanwartschaften
nach dem VersAusglG
- § 1384 BGB verlegt den Stichtag für das vorhandene Vermögen i.S.d § 1378 II 1 BGB auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
- muss § 1384 BGB für den unverschuldeten Vermögensverfall nach dem Stichtag teleologisch reduziert werden?
Unbilligkeitsklausel
des § 1381 BGB
Anrechnung von Vorausempfängen
nach § 1380 BGB
Getrenntleben und Scheidungsvoraussetzungen
- § 1564 BGB (Scheidung), Voraussetzungen: Scheitern gem. § 1565 BGB (Zerrüttungsprinzip, früher: Verschuldensprinzip)
- Trennung, § 1567 BGB
- Versöhnungsversuche, § 1567 II BGB
- Scheidung nur bei unzumutbarer Härte, § 1565 II BGB
- 1 Jahr nach Trennung (Trennungsjahr, Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft)
- Scheidung bei Einvernehmen der Eheleute oder positiver Feststellung des Scheiterns, § 1566 I BGB
- 3 Jahre nach Trennung, § 1566 II BGB
- Scheidung stets möglich
- Härteklausel (§ 1568 BGB)
Unterhalt
Zeitpunkt
|
Während der Ehe
|
Während der Trennung
|
Nach der Scheidung
|
Normen
|
§§ 1360, 1360a BGB
|
§ 1361 BGB
|
§§ 1569 ff. BGB
|
Unterhaltstatbestände
|
Familienunterhalt
|
Trennungsunterhalt
|
Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt, Krankheitsunterhalt, Arbeitslosenunterhalt, Ausbildungsunterhalt, Unterhalt aus Billigkeitsgründen
|
Verweisungen
|
§§ 1613-1615 BGB
|
§§ 1360a III, IV sowie 1360b, 1605 BGB
|
- Bedürftigkeit des Berechtigten, § 1577 BGB
- Unterhaltsmaß, § 1578 BGB
- Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, § 1581 BGB
|
Abstammungsrecht
- Verwandtschaft, § 1589 BGB
- gerade Linie: Kinder/Eltern
- Seitenlinie: Geschwister
- Grad: Zahle der vermittelnden Geburten
- Schwägerschaft, § 1590 BGB
- Verwandte des Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert
- überdauert die Ehe
- Schwippschwägerschaft: Geschwister des einen zu den Geschwistern des anderen Ehe- oder Lebenspartners sowie das Verhältnis zwischen den Ehegatten oder Partnern von Geschwistern
- Mutterschaft, § 1591 BGB
- die Frau, die das Kind geboren hat
- Vaterschaft, § 1592 BGB
- Nr. 1: verheiratet
- Nr. 2: anerkannt (§ 1594 ff. BGB)
- Nr. 3: gerichtliche Feststellung (§ 1600d BGB)
- Samenspende: zulässig, wenn Empfängerin in fester Partnerschaft lebt (Spaltung von genetischer und sozialer Vaterschaft ist ohnehin nicht zu verhindern)
- Eizellspende: strafbar nach § 1 I ESchG (Verhinderung gespaltener Mutterschaften)
Leihmutterschaft
- Kenntnis der eigenen Abstammung
- Vaterschaftsfeststellung, § 1600d I 1 BGB
- Familieninterne Klärung, § 1598a BGB
- Auskunft vom Arzt, § 242 BGB
- Adoption: §§ 1741 ff. BGB (Annahme als Kind)
- Einwilligung des Kindes (§ 1746 BGB) und der Eltern (§ 1747 BGB) und des Ehegatten (§ 1749 BGB)
- Rechtsfolgen
- § 1754 BGB (rechtliche Stellung eines gemeinsamen Kindes)
- § 1755 BGB: Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
- § 1756 BGB: Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen nur zu den Eltern, wenn Kind im zweiten oder dritten Grad mit den Annehmenden verwandt oder verschwägert
Eltern und Kinder
- Verwandtenunterhalt, §§ 1601 ff. BGB
- Verwandte einander in gerader Linie, § 1601 BGB (Anspruch des Kindes selbst)
- Abgrenzung: § 1570 (Anlass der geschiedenen Ehe), § 1615l BGB (Anlass der Geburt)
- Rangverhältnisse: § 1606 BGB
- Bedürftigkeit des Berechtigten, § 1602 BGB
- Unterhaltsmaß, § 1610 BGB
- Leistungsfähigkeit der Verpflichteten, § 1603 BGB
- Art der Unterhaltsgewährung: § 1612 BGB (§ 1606 III 2 BGB)
- Kindeswohl, § 1697a BGB
- Sorgerecht (Elterliche Sorge, § 1626 BGB): Entscheidungen treffen (u.a. § 1687 BGB)
- Vertretung, § 1629 BGB
- Ausnahme: § 1795 BGB (Ausschluss des Vormundes)
- gerichtliche Maßnahmen: §§ 1666 ff. BGB (bei Gefährdung des Kindeswohls oder des Kindesvermögens)
- Personensorge (z.B. Wahl einer Schule, Nachnamenrecht gem. §§ 1616 ff. BGB)
- Vermögenssorge (z.B. Kontoeröffnung)
- Beschränkung der Vermögenssorge, § 1638 BGB
- genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte, § 1643 BGB: FamG (sonst: schwebende Unwirksamkeit)
- Umgangsrecht (§ 1684 BGB): Kind sehen
- Beziehungsaufbau
- Beziehungspflege
- Beschränkte Haftung der Eltern, § 1664 BGB (diligentia quam in suis)
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
- kein Zugewinnausgleich
- kein Versorgungsausgleich
- kein Ehegattenunterhalt
- begrenzter Betreuungsunterhalt, § 1615l BGB (≈ § 1570 I 1 BGB)
- Ausgleich unbenannter Zuwendungen (≈ Zugewinnausgleich)
|
Ehegatten und Lebenspartner
|
Unverheiratete Lebensgefährten
|
echte Geschenke
|
§§ 527 ff. BGB
|
§§ 527 ff. BGB
|
unbenannte Zuwendungen
|
§§ 1371 ff. BGB
|
§ 313 BGB
§ 812 I 2 Alt. 2 BGB
|
gemeinsamer Vermögensaufbau
|
§§ 730 ff. BGB
|
§§ 730 ff. BGB
|
FamFG
- Zivilgerichtsbarkeit
- freiwillige Gerichtsbarkeit
- einvernehmliche/einverständliche Scheidung