Bürgerliches Vermögensrecht II (Schuldrecht AT)
Begriff und Bedeutung des Schuldverhältnisses
Klammertechnik des Schuldrechts
- Schuldrecht AT: §§ 241 bis 432 BGB (Allgemeine Vorschriften)
- Schuldrecht BT: §§ 433 bis 853 BGB (Kauf- und andere Verträge, gesetzliche Schuldverhältnisse)
Regelungsinhalte des Schuldrechts
Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 bis 292 BGB) |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 bis 310 BGB) |
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Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 bis 361 BGB) | Besondere Regelungen der §§ 311 ff. BGB betreffen etwa Verbraucherschutz (§§ 312 bis 312k, 355 bis 361 BGB), gegenseitige Verträge (§§ 320 bis 326 BGB), Verträge zugunsten Dritter (§§ 328 bis 335 BGB) |
Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 bis 397 BGB) | siehe Einwendungen und Einreden |
Übertragung einer Forderung (§§ 398 bis 418 BGB) | |
Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 bis 432 BGB) |
Begriff des Schuldverhältnisses
rechtliche Sonderbeziehung (Forderungsbeziehung) zwischen zwei oder mehr Personen, die Schuldner und Gläubiger heißen
Leistungspflicht | Nebenpflichten |
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§ 241 I BGB: "Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen." | § 241 II BGB: "Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten." |
§ 194 I BGB: "Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch)." | |
jedes schuldrechtliche Forderungsrecht ist ein Anspruch | nicht selbständig einklagbar, keine Ansprüche aber Ersatzansprüche |
Schuldverhältnis im engeren Sinn | |
Schuldverhältnis im weiteren Sinn: Gesamtheit aus Leistungs- und anderen Pflichten zwischen den Parteien eines Schuldverhältnisses |
Inhalt des Schuldverhältnisses
Pflichten des Schuldners
Primäre Leistungspflichten | Sekundäre Leistungspflichten |
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Leistungspflichten (§ 241 I BGB): entspricht Forderungsrechten des Gläubigers (selbständig einklagbar)
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ergeben sich nicht unmittelbar aus dem Schuldverhältnis, können erst als Folge der Störung primärer Pflichten entstehen, treten dann entweder neben die Primärpflicht oder an ihre Stelle, z.B. Leistung von Schadensersatz |
Schutzpflichten (§ 241 II BGB): weitere Verhaltens-, Sorgfalts-, Rücksichtnahme- oder Nebenpflichten (nicht selbständig einklagbar) |
Abgrenzung zu allgemeinen gesetzlichen Verhaltenspflichten/zum Deliktsrecht/zu absoluten Rechten
- Prüfschema: Schadensersatzpflicht (§ 823 I BGB)
- Es gibt keine allgemeine rechtliche Regel, aufgrund derer eine Person von einer anderen eine Leistung verlangen kann, daraus folgt: es braucht ein Schuldverhältnis (im engeren Sinn), um den Leistungsanspruch der einen Person gegen eine andere Person zu begründen
- aber: alle Menschen haben im Verhältnis zueinander die allgemeinen gesetzlichen Verhaltenspflichten zu beachten, diese ergeben sich insbesondere aus den §§ 823 ff. BGB (Integritätsschäden)
- Wozu braucht man dann noch die Nebenpflichten aus § 241 II BGB?
- Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- eröffnet (anders als §§ 823 ff. BGB) den Weg zum Ersatz der reinen Vermögensschäden
- Anspruch aus § 280 I 1 BGB (i.V.m. §§ 241, 675 BGB): Gläubiger erhält auch reine/primäre Vermögensschäden (anders als bei § 823 BGB, Geld auf dem Konto ist keine Sache gem. § 90 BGB und daher kein Eigentum) ersetzt
- eröffnet (anders als §§ 823 ff. BGB) den Weg zum Ersatz der reinen Vermögensschäden
- Einstandspflicht für Dritte
- möglich: § 831 I BGB (Haftung für Verrichtungsgehilfen), aber: § 831 I 2 BGB (der in Anspruch genommene Geschäftsherr kann sich exkulpieren)
- möglich: § 280 I 1 i.V.m. § 631 BGB, aber: kein Vertretenmüssen des Schuldners
- Anspruch aus § 280 BGB i.V.m. § 278 S. 1 Alt. 2 BGB: Erfüllungsgehilfe (wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis gegenüber dem Gläubiger tätig wird)
- Rechtsfolge von § 278 S. 1 Alt. 2 BGB: das Verhalten des Erfüllungsgehilfen wird wie ein Verhalten des Schuldners selbst behandelt (Schuldner kann sich für das Verhalten Dritter nicht exkulpieren)
- Vertretenmüssen des Schuldners gem. § 280 I 2 BGB
- Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Entstehung und Arten der Schuldverhältnisse
Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse | Gesetzliche Schuldverhältnisse | Vorvertragliche Schuldverhältnisse (gem. § 311 II BGB, culpa in contrahendo) |
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Die geschuldete Leistung
Stückschuld | Vorratsschuld (beschränkte Gattungsschuld) | Gattungsschuld (§ 243 I BGB) |
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individuell bestimmter Gegenstand einer Leistung | Verkäufer schuldet nur in dem Umfang, in dem er Sachen dieser Gattung vorrätig hat | Schuldner hat das Recht, Sache mittlerer Art und Güte auszusuchen (§ 243 I BGB) |
Holschuld | Bringschuld | Schickschuld | |
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Verwandlung einer Gattungsschuld in eine Stückschuld – das schuldnerseits Erforderliche zur Leistung muss erfüllt sein: Auswahl einer Sache mittlerer Art und Güte | geschuldete Sache ist vom Gläubiger beim Schuldner abzuholen | Schuldner sorgt für Transport der Sache zu dem Gläubiger | Schuldner versendet die Sache an den Sitz des Gläubigers |
geschuldete Leistungshandlung | Aussondern eines Einzelstücks aus der Gattung und Bereithalten zur Abholung | Aussondern eines Einzelstücks aus der Gattung und Angebot zu Übereignung und Übergabe am Sitz des Gläubigers | Aussondern eines Einzelstücks aus der Gattung, Verpackung und Übergabe an eine geeignete Transportperson |
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Sitz des Schuldners | Sitz des Gläubigers | Leistungsort ist am Sitz des Schuldners, der Erfolgsort ist am Sitz des Gläubigers |
Geldschuld
- allgemeines, auf eine Rechnungseinheit lautendes, gesetzliches Zahlungsmittel
- Geldwert- und Geldsummenschuld
- Zahlung: Bargeld oder Giralgeld
- keine Konkretisierung gem. § 243 II BGB
- § 270 I BGB: Geldschuld als qualifizierte Schickschuld
- keine Unmöglichkeit i.S.d. § 275 I BGB wegen einer Pleite ("Geld hat man zu haben")
Leistungsstörungsrecht
Schaden = unfreiwilliges Vermögensopfer
- § 280 I BGB: entsteht dem Gläubiger durch Nichterfüllung ein Schaden, wird er vermögensmäßig so gestellt, als hätte der Schuldner die ihm obliegende Leistung in gehöriger Weise erbracht = positives Interesse (Erfüllungsschaden)
- § 280 III BGB: Anspruch ist nur begründet, wenn daneben auch die in §§ 281, 282 oder 283 BGB vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind
- Schadensersatz statt der Leistung = positives Interesse = Erfüllungsinteresse = Wert minus Preis
Abgrenzung: Würde der geltend gemachte Schaden bei einer hypothetisch rechtzeitig vorgenommenen Nacherfüllung entfallen? | |
(+) Schadensersatz statt der Leistung | (-) Schadensersatz neben der Leistung |
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Schäden, die an die Stelle des Erfüllungsanspruchs treten | Schäden, die nicht durch eine ordnungsgemäße Leistung beseitigt werden können |
§§ 280 I, III, 281 I BGB: Nicht-/Schlechtleistung | § 280 I BGB: einfacher Schadensersatz (Auffangtatbestand)
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§§ 280 I, III, 282 BGB: Unzumutbarkeit/Nebenpflichtverletzungen | |
§§ 280 I, III, 283 BGB: nachträgliche Unmöglichkeit | |
§ 311a II 1 Alt. 1 BGB: anfängliche Unmöglichkeit | §§ 280 I, II, 286 BGB: Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung |
Verletzung sonstiger Verhaltenspflichten
Prüfungsschema: einfacher Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 I BGB
1. Anwendbarkeit
- der §§ 280 ff. BGB: kein besonderes Leistungsschutzrecht, keine verdrängenden vorrangigen Spezialregelungen
2. Schuldverhältnis
- vorvertraglich (c.i.c., § 311 II BGB)
- vertraglich
- gesetzlich
3. Pflichtverletzung
- § 241 II BGB: Schlechtleistung, Schutzpflichtverletzung etc. (nicht Schäden an der Sache selbst = Mangelschäden, sondern nur Schäden an sonstigen Rechten = Mangelfolgeschäden)
- Einbeziehung Dritter nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
- Zurechnung über § 278 BGB: Handelnder ist gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe (Personen, deren der Schuldner sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient bzw. die mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Gesamtpflichtenkreis tätig werden)
4. Vertretenmüssen gem. § 280 I 2, 276 BGB
- Vorsatz: Wissen und Wollen des Erfolgs und Bewusstsein der Rechtswidrigkeit
- Fahrlässigkeit: Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II BGB)
- grobe Fahrlässigkeit: wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt ist
- eigenübliche Sorgfalt (§ 277 BGB): Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für diejenige Sorgfalt, die dem gewohnheitsmäßigen Verhalten des Handelnden entspricht
- Vermutung des Vertretenmüssens nach § 280 I 2 BGB (Beweislastumkehr, Exkulpation?)
- Schuldner ist ausnahmsweise für die Pflichtverletzung nicht verantwortlich, wenn er
- sie nicht zu verschulden hat
- keine Garantie übernommen hat
- sich nicht in Schuldnerverzug befindet
- Schuldner ist ausnahmsweise für die Pflichtverletzung nicht verantwortlich, wenn er
5. Schaden
- Differenzhypothese: unfreiwillige Einbuße an rechtlich geschützten Gütern
- Ersatz des Schadens, §§ 249 ff. BGB
Prüfungsschema: Unzumutbarkeit/Nebenpflichtverletzungen (Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 282, 241 II BGB)
1. Anwendbarkeit
2. Schuldverhältnis
- vertraglich, gesetzlich
3. Pflichtverletzung
- Verletzung von nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten i.S.v. § 241 II BGB
- Schutzpflichten
- Aufklärungspflichten
- Leistungstreuepflichten
- Infolgedessen: Leistungserbringung durch den Schuldner ist für den Gläubiger unzumutbar (Pflichtverletzung muss geeignet sein, das Vertrauensverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger grundlegend zu erschüttern: durch Abwägung beiderseitiger Interesse unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles zu ermitteln)
- Faustregel: fahrlässige Pflichtverletzungen begründen erst im Wiederholungsfall eine Unzumutbarkeit
4. Unzumutbarkeit der Hauptleistung
- Besorgnis weiterer Schäden
- Schwere des Verschuldens
- Schwere der Pflichtverletzung
5. Vertretenmüssen
- § 280 I BGB
- keine Exkulpation gem. § 280 I 2 BGB
6. Rechtsfolge
- Schadensersatz statt der Leistung
Prüfungsschema: Rücktritt wegen Unzumutbarkeit (§§ 324, 241 II BGB)
1. Anwendbarkeit
2. Schuldverhältnis
- synallagmatischer Vertrag
3. Pflichtverletzung
- Verletzung von nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten i.S.v. § 241 II BGB
4. Unzumutbarkeit der Hauptleistung
5. Rücktrittserklärung
- gem. § 349 BGB
6. Rechtsfolge
- § 346 BGB
Nichtleistung trotz Möglichkeit
Schlechtleistung/positive Forderungsverletzung
- Schuldner erbringt Leistung nicht in der geschuldeten Qualität
- Ausschluss von Schadensersatz und des Rücktritts bei unerheblicher Pflichtverletzung
Prüfungsschema: Nicht-/Schlechtleistung (Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 I BGB)
1. Anwendbarkeit
2. Schuldverhältnis
- vertraglich, gesetzlich
- Fälligkeit der Leistungspflicht, § 281 I BGB
3. Pflichtverletzung
- Nichtleistung (§ 281 I Alt. 1 BGB) oder Schlechtleistung (§ 281 I Alt. 2 BGB) einer fälligen und durchsetzbaren Leistungspflicht
4. erfolglose Fristsetzung
- evtl. Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 281 II BGB
5. Vertretenmüssen
- § 280 I 2 BGB
- keine Exkulpation
6. Rechtsfolge
- Berechnung des Schadens anhand §§ 249 ff. BGB
- Basisnorm: § 249 I BGB ("Differenzhypothese")
- Ermittlung des zum Ersatz verpflichtenden Umstands
- maßgeblich ist die Anspruchsgrundlage
- §§ 280, 283 BGB: endgültiges Ausbleiben der primär geschuldeten Leistung
- §§ 280, 286 BGB: verspätete Erfüllung der primär geschuldeten Leistung
- §§ 280 I, 241 II BGB: Verletzung einer
- Ermittlung der hypothetischen Vermögenslage des Geschädigten ohne den zum Ersatz verpflichtenden Umstand
- Vermögensabfluss, Vermögenszufluss
- Ermittlung der realen Vermögenslage des Geschädigten infolge des zum Ersatz verpflichtenden Umstands
- Ermittlung der Differenz
- Ermittlung des zum Ersatz verpflichtenden Umstands
- Surrogationsmethode: Anspruch auf Gegenleistung bleibt bestehen und der Schadensersatzanspruch tritt an die Stelle des entfallenen Primäranspruchs
- Basisnorm: § 249 I BGB ("Differenzhypothese")
Rücktritt (§§ 346, 323 BGB)
Prüfungsschema: Anspruch des Gläubigers nach Rücktritt (aus §§ 346, 323 BGB)
1. Anwendbarkeit
2. Schuldverhältnis
- synallagmatischer Vertrag
3. Fälligkeit der Leistungspflicht
- § 271 BGB
4. Pflichtverletzung:
- Nichtleistung trotz Möglichkeit
5. Fristsetzung
- bzw. Entbehrlichkeit § 323 II BGB
6. Rücktrittserklärung
- Gestaltungsrecht: einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (Rücktrittserklärung)
7. Rechtsfolgen
- Umwandlung des Schuldverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis (§ 346 BGB als Anspruchsgrundlage)
Schuldnerverzug (§ 286 BGB)
Prüfungsschema: Schuldnerverzug (Schadensersatz neben der Leistung nach §§ 280 I, II, 286 BGB)
1. Anwendbarkeit
2. Schuldverhältnis
- vertraglich, gesetzlich
3. Fälliger und durchsetzbarer Anspruch
- Fälligkeit
- gem. Parteivereinbarung
- im Zweifel sofort (§ 271 BGB)
- Durchsetzbarkeit
- keine Einreden (z.B. Anfechtung, Rücktritt, Widerruf, Erfüllung)
- Naturalobligation ist gegen den Willen des Schuldners nicht durchsetzbar (z.B. verjährte Forderung)
4. Mahnung
- rechtsgeschäftsähnliche, empfangsbedürftige Aufforderung, die geschuldete Leistung zu erbringen
- kann mit verzugsbegründender Fristsetzung versehen sein
- kann nicht vor Fälligkeit der Leistung vorgenommen werden
- evtl. Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 286 II BGB
5. Pflichtverletzung: Nichtleistung trotz Möglichkeit (vorübergehende Unmöglichkeit = Verzug oder = dauernde Unmöglichkeit?)
- absolutes Fixgeschäft: nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages kann nur zu einem genau bestimmten Zeitpunkt geleistet werden (§§ 275 I, 326 I, 283 BGB), z.B. Hochzeitstorte
- relatives Fixgeschäft: Leistung ist zu einem späteren Zeitpunkt nachholbar (§ 323 II Nr. 2 BGB), z.B. Tischdecken für Hochzeit
6. Vertretenmüssen
- gem. § 286 IV BGB (es gelten §§ 276 I, 278 BGB)
7. Rechtsfolgen
- sekundäre Pflicht zur Leistung von Schadensersatz neben der primären Leistungspflicht, d.h. Gläubiger ist so zu stellen, wie er vermögensmäßig stehen würde, wenn der Schuldner rechtzeitig seine Leistung erbracht hätte (Verzögerungsschaden)
- Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile
- Ersatz des entgangenen Gewinns gem. § 252 BGB
- Erfüllungsanspruch bleibt bestehen
- Verzugszinsen gem. §§ 288 ff. BGB
- Kosten zur Verfolgung der Rechte (weitere Mahnung, Rechtsanwalt): Verzug muss bei Entstehung der Kosten bereits eingetreten sein
- Mehrkosten durch Deckungskauf (str.): Käufer schließt, um die nicht vertragsgerechte Leistung des Verkäufers zu ersetzen, einen weiteren Kaufvertrag mit einem anderen Anbieter
- Haftungsverschärfungen gem. § 287 BGB: jede Fahrlässigkeit und Zufall
Unmöglichkeit der Leistung
- Bezugspunkt der Unmöglichkeit: Leistungspflicht i.S.d. § 241 I BGB (denen Ansprüche des Gläubigers entsprechen)
Unmöglichkeit = Dauerndes tatsächliches/rechtliches Leistungshindernis
- Befreiung von der primären Leistungspflicht
§ 275 I BGB | § 275 II BGB | § 275 III BGB |
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tatsächliche/rechtliche Unmöglichkeit | faktische/praktische Unmöglichkeit (Leistungsverweigerungsrecht, Einrede) | persönliche Umstände |
Die Leistungserbringung ist schlechthin ausgeschlossen (impossibilium nulla est obligatio) | Die Leistungserbringung ist theoretisch möglich, wirtschaftlich aber nicht zumutbar (z.B. Ring auf dem Meeresgrund) | Leistungserbringung theoretisch möglich |
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Prüfungsschema: anfängliche Unmöglichkeit (Schadensersatz statt der Leistung nach § 311a II BGB)
1. Anwendbarkeit
2. Schuldverhältnis
- wirksamer Vertrag
3. Pflichtverletzung
- Anfängliche Unmöglichkeit nach § 275 I-III BGB
4. Positive Kenntnis bzw. Kennenmüssen
- Leistungshindernis lag objektiv bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor
- Exkulpation gem. § 311a II 2 BGB
- Schuldner kannte das Leistungshindernis nicht
- Schuldner hat seine Unkenntnis nicht zu vertreten (fahrlässige Unkenntnis?)
5. Rechtsfolge
- Schadensersatz statt der Leistung: §§ 311a II 3, 281 I 2+3, V
- vollständige Unmöglichkeit: Schadensersatz statt der ganzen Leistung (großer Schadensersatz)
- Teilunmöglichkeit: Schadensersatz nur soweit das Leistungshindernis besteht (kleiner Schadensersatz)
Prüfungsschema: nachträgliche Unmöglichkeit (Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 283 BGB)
1. Anwendbarkeit
2. Schuldverhältnis
- Vertraglich, gesetzlich
3. Pflichtverletzung
- Nachträgliche Unmöglichkeit nach § 275 I-III BGB
4. Vertretenmüssen
- § 280 I 2 BGB
- Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit (§ 276 I BGB)
5. Rechtsfolge
- Ersatz des Schadens
- Anspruch auf Gegenleistung entfällt (§ 326 I 1 BGB)
Aufbauschema: Nichterfüllung wegen Unmöglichkeit (§ 275 BGB)
- Anspruch entstanden (rechtshindernde Einwendungen): keine Wirksamkeitshindernisse
- Anspruch erloschen/ausgeschlossen/untergegangen (rechtsvernichtende Einwendung/Erlöschensgrund): § 275 I BGB
- 1. Genaue Analyse dessen, was der Schuldner zu leisten verpflichtet ist (§ 241 I BGB)
- Ausgangspunkt: Parteivereinbarungen (z.B. Verträge gem. §§ 433, 631, 535 BGB)
- Bezugspunkte
- Sache: Stückschuld oder Gattungsschuld (§ 243 BGB)
- Konkretisierung (§ 243 II BGB): Verwandlung einer Gattungsschuld in eine Stückschuld (das schuldnerseits Erforderliche erfüllt?)
- Art der Schuld: Holschuld, Bringschuld, Schickschuld
- Konkretisierung (§ 243 II BGB): Verwandlung einer Gattungsschuld in eine Stückschuld (das schuldnerseits Erforderliche erfüllt?)
- Zahlung von Geld (Geldschuld)
- Vereinbarungen über den Erfolgs- und den Leistungsort (§ 269 BGB)
- § 296 I BGB: im Zweifel keine Bringschuld, sondern Schickschuld
- Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer Bringschuld (+Transportrisiko): zusätzliche Leistungshandlungspflichten (z.B. Montage/Aufbau) am Sitz des Gläubigers
- § 269 III BGB: aus Kostenübernahme folgt ebenfalls im Zweifel noch keine Bringschuld
- § 296 I BGB: im Zweifel keine Bringschuld, sondern Schickschuld
- Vereinbarungen über die Leistungszeit (§ 271 BGB)
- Fälligkeit (§ 271 I Alt. 1 BGB): Zeitpunkt, an dem der Gläubiger von dem Schuldner die Erfüllung verlangen kann
- Erfüllbarkeit (§ 271 I Alt. 2 BGB): Zeitpunkt, zu dem der Schuldner seine Leistung erbringen darf
- bloße Abreden über Fälligkeit und Erfüllbarkeit führen nicht zum Erlöschen des Anspruchs
- Schuldner kann die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt nachholen
- Anspruch des Gläubigers auf die Leistung des Schuldners bleibt bestehen
- nach Maßgabe der §§ 280 I, II, 286 BGB erhält Gläubiger Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung
- relatives Fixgeschäft (§ 323 II Nr. 2 BGB)
- nach §§ 133, 157 BGB maßgeblich: es muss aus dem Vertrag hervorgehen, dass die Einhaltung der Leistungsfrist für den Gläubiger besonders wichtig ist
- Rechtsfolge: Gläubiger erhält das Recht, sich durch Rücktritt von dem Vertrag loszusagen
- daneben: Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 ff. BGB
- absolutes Fixgeschäft
- Einhaltung des vereinbarten Leistungszeitpunkts muss dergestalt zum Inhalt der Leistungspflicht geworden sein, dass eine verspätete Leistung nicht mehr als die geschuldete Leistung angesehen werden kann
- Konsequenz: Leistung ist nicht nachholbar und der Anspruch auf sie erlischt mit Zeitablauf gem. § 275 I BGB
- Festzustellen durch Auslegung gem. § 133, 157 BGB
- Sache: Stückschuld oder Gattungsschuld (§ 243 BGB)
- 2. Liegt ein Leistungshindernis vor? (=
jeder Umstand, der der Erfüllung der Leistungspflicht entgegensteht
)- tatsächliche Leistungshindernisse
- rechtliche Leistungshindernisse (zumindest theoretische Möglichkeit zur Erfüllung besteht)
- fehlende Verfügungsbefugnis (z.B. subjektives, nachträgliches Leistungshindernis rechtlicher Art)
- kann das aktuell bestehende Leistungshindernis selbst beseitigt werden? Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB scheidet dann aus
- anfängliche und nachträgliche Leistungshindernisse: zum Zeitpunkt des oder nach Vertragsschluss?
- subjektive und objektive Leistungshindernisse: geschuldeter Leistungserfolg kann von niemandem oder jedenfalls vom Schuldner nicht erbracht werden?
- 3. Ist das Leistungshindernis dauerhaft oder nur vorübergehend?
- dauernd, wenn es unüberwindbar ist und nicht lediglich vorübergehend besteht
- vorübergehend ist das Leistungshindernis, wenn der Schuldner es durch eigene Anstrengung beseitigen kann oder es sich ohne sein Zutun alsbald auflösen wird
- bei Ungewissheit: ein womöglich nur vorübergehendes Leistungshindernis steht einem gewiss dauernden Leistungshindernis gleich, wenn ein Zuwarten unzumutbar
- 1. Genaue Analyse dessen, was der Schuldner zu leisten verpflichtet ist (§ 241 I BGB)
- Anspruch durchsetzbar (rechtshemmende Einreden stehen nicht entgegen)
Aufwendungsersatz (§ 284 BGB)
- Aufwendungen nach wirksamer Begründung eines Schuldverhältnisses im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
- ausgeschlossen, wenn Zweck der Aufwendungen auch ohne Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden wäre
- fallen für den Gläubiger unabhängig davon an, ob er die geschuldete Leistung erhält oder nicht ("Sowieso-Kosten")
- Billigkeitskontrolle: Aufwendung und Wert der vom Schuldner nicht erbrachten Leistung dürfen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen (Aufwendung darf aus objektiver Perspektive nicht als überflüssig und überhöht anzusehen sein)
- Zweckverfehlung
- Gläubiger muss mit der Aufwendung einen bestimmten Zweck verfolgt haben
- Problem: Aufwendung erfüllt ihren Zweck, obwohl der Schuldner sein gegebenes Leistungsversprechen nicht erfüllt hat
- Problem: Aufwendung hätte ihren Zweck auch dann nicht erfüllt, wenn Schuldner sein gegebenes Leistungsversprechen erfüllt hätte
- Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung ("anstelle"): dafür Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlage auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 311a II BGB): Vertretenmüssen
- Frustrierte
Aufwendungen
: freiwillige Vermögensopfer
, die der Gläubiger der gestörten Leistungspflicht vergeblich erbracht hat- Vertrags(anbahnungs)kosten, z.B. Gutachter: Schadensersatz statt der Leistung
- Vertragsdurchführungskosten/Folgeaufwendungen/Folgekosten/Kosten für Folgegeschäfte, also im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
- Rentabilitätsvermutung (Anpassung der Differenzhypothese): ist der Gläubiger Unternehmer, so ist auch ohne konkrete tatsächlichen Anhaltspunkte zu vermuten, dass er mit der erhaltenen Leistung einen Gewinn wenigstens in Höhe der Vertragskosten erzielt hätte
Stellvertretendes commodum (Herausgabe des Surrogats gem. § 285 BGB)
- ersatzweise Abtretung eines Anspruch (z.B. gegen eine Versicherung oder Verkaufserlöse bei Drittgeschäften)
- § 326 III BGB: Gläubiger bleibt bei Herausgabe des Ersatzes zur Gegenleistung verpflichtet
Prüfungsschema: Anspruch auf Herausgabe des stellvertretenden commodum (§ 285 BGB)
- Schuldverhältnis auf Leistung eines bestimmten Gegenstandes
- Anspruch des Gläubigers auf die Leistung ist wegen § 275 I BGB ausgeschlossen oder wegen § 275 II, III BGB nicht durchsetzbar (Einreden)
- Schuldner erwirbt für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch
- dieser Erwerb beruht ursächlich ("infolge") auf dem Umstand, der auch das Leistungshindernis herbeiführte
- wirtschaftliche Identität: zwischen dem verlorenen und dem erworbenen Ersatzgegenstand (ersetzt der erworbene Gegenstand im Vermögen des Schuldners den verloren gegangenen?)
Störungen bei synallagmatischen Verträgen/Schicksal der Gegenleistungspflicht
- Gegenleistungspflicht = Leistungspflicht, die zur unmittelbar gestörten Leistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis steht
- gegenseitiger Vertrag: gegenseitig sind nur solche Pflichten, bei denen die eine Leistung als die Gegenleistung für den Erhalt der jeweils anderen Leistung ist ("synallagmatische Verknüpfung")
- Grundgedanke: jede Partei muss ihre Leistung nur erbringen, wenn sie auch die Gegenleistung der jeweils anderen Partei bekommt
§ 320 BGB | jeder Vertragspartner kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern ("Zug um Zug") |
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§ 321 BGB | Leistungsverweigerungsrecht für Vertragspartner mit Vorleistungspflicht, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird |
§ 323 BGB |
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§ 324 BGB | Rücktrittsrecht bei Verletzung einer Schutzpflicht |
§ 325 BGB | Rücktritt und Schadensersatz schließen sich nicht gegenseitig aus |
§ 326 I 1 Hs. 1 BGB ("entfallen" = vollständige Unmöglichkeit) |
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§ 326 I 1 Hs. 2 BGB (teilweiser Ausschluss der Leistungspflicht) |
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Rückforderungsrecht (§ 326 IV BGB)
- Problem: Schuldner der Gegenleistung ist in Vorleistung gegangen
- allgemeines Rückabwicklungsmodell: §§ 812 ff. BGB
- aber: vorrangig hier durch § 326 IV BGB mit Rechtsfolgenverweisung auf §§ 346-348 BGB
- § 326 V Hs. 1 BGB: Gläubiger kann zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 BGB mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist
- Fälle der teilweisen Unmöglichkeit: Rücktrittsrecht nach Maßgabe der §§ 326 V, 323 V 1 BGB
- Fälle der qualitativen Unmöglichkeit: Rücktrittsrecht nach Maßgabe der §§ 326 V, 323 V 2 BGB
Cupla in contrahendo
- vertragsähnliches/vorvertragliches Schuldverhältnis gem. § 311 II BGB: Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 II BGB bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses
- es entstehen Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen an dem Schuldverhältnis Beteiligten
- diese Pflichten haben große Ähnlichkeit mit den allgemeinen Pflichten, die jedermann aufgrund von § 823 BGB beachten muss, wenn er keinen Schadensersatz leisten will
- haben hier einen anderen Geltungsgrund, nämlich das vorvertragliche Schuldverhältnis
- da es hier keine Leistungspflichten i.S.d. § 241 I BGB gibt, kann es auch keinen Schadensersatz statt der Leistung geben, sondern nur einfachen Schadensersatz
- Rechtfertigung: wechselseitige Gewährung und Inanspruchnahme von Vertrauen
- § 311 II BGB verlegt die an sich erst durch den Vertragsschluss entstehenden Nebenpflichten zeitlich nach vorne
- Entstehung
- § 311 II Nr. 1 BGB: Aufnahme von Vertragsverhandlungen
- § 311 II Nr. 2 BGB: Vertragsanbahnungen
- Kommunikation über Vertragsinhalte müssen noch nicht stattfinden, Aussetzung seiner Rechte/Rechtsgüter/Interessen im Einflussbereich des anderen
- Vertragsschlussabsicht nicht erforderlich, darf aber auch nicht kategorisch ausgeschlossen sein
- § 311 II Nr. 3 BGB: ähnliche geschäftliche Kontakt: Auffangtatbestand (Beispiel: Verletzung von Pflichten nach § 241 II BGB bei der Abwicklung nichtiger Verträge; Minderjährige; Bankauskünfte)
- Rechtsfolge
- einfacher Schadensersatz gem. § 280 I BGB, dessen Inhalt und Umfang nach §§ 249 ff. BGB zu ermitteln ist
Willkürlicher Abbruch von Vertragsverhandlungen
- Entstehung des vorvertraglichen Schuldverhältnisses durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen
- Pflichtverletzung liegt nicht im Nichtabschluss des Vertrages, sondern im Erwecken übermäßigen Vertrauens, dass der Vertrag zustande kommen werde
- Vertretenmüssen gem. § 280 I 2 BGB
- Rechtsfolge: einfacher Schadensersatz nach Maßgabe §§ 249 ff. BGB
Belastung mit einem unerwünschten Vertrag
- Problem: Abgrenzung von selbständigem Beratungsvertrag und vorvertraglichem Schuldverhältnis gem. § 311 II BGB bei der Anlageberatung
- aus § 241 II BGB folgt u.a. die Pflicht zur sachlich richtigen Aufklärung über Umstände, nach denen der andere Teil sich konkret erkundigt, und über Umstände, die für ihn erkennbar von entscheidender Bedeutung sind
- Rechtsfolge: einfacher Schadensersatz gem. § 280 I BGB
- zum Ersatz verpflichtender Umstand gem. § 249 I BGB ist die fehlerhafte Aufklärung über den Ersatzgegenstand
- Schaden durch erhöhte Verlustgefahr
Gläubigerverzug
- Nichtannahme, verweigerte Entgegennahme gem. §§ 293 ff. BGB (Annahmeverzug)
- Wohlverhaltensgebot, aber keine Verpflichtung, d.h. kein Schadensersatz
- Sanktionen für säumige Gläubiger:
- § 323 VI BGB
- §§ 300 bis 304 BGB
Voraussetzungen | Möglichkeit der Leistung |
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Angebot der Leistung durch leistungsberechtigten Schuldner |
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Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger |
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Rechtsfolgen |
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Leistungsstörung und Drittbeteiligung
Allgemeines
- Schuldverhältnis ist eine rechtliche Sonderbeziehung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner, aus der zwischen diesen beiden Pflichten gem. § 241 I, II BGB entstehen. Zwischen diesen Personen bestehen auch Ansprüche wegen Leistungsstörungen, wenn eine von ihnen ihre Pflichten verletzt
- Relativität der Schuldverhältnisse: diese Pflichten und Ansprüche bestehen nur zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses, nicht auch im Verhältnis zu Dritten
- Konsequenz: ein Dritter hat gegen den Schuldner nur die allgemeine Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB mit allen ihren Nachteilen – das wird in einigen Fällen als unbillig angesehen
Haftung des Schuldners für Hilfspersonen
Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter
- bestimmter Schutzbereich des Schuldverhältnisses zwischen Schuldner und Gläubiger wird auf den Dritten ausgedehnt
Aufbauschema: Einbeziehung Dritter in Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung
- Einbeziehung des Dritten
- Leistungsnähe: Dritter kommt mit Leistung des Schuldners bestimmungsgemäß in Berührung
- Gläubigerinteresse: Schutzinteresse des Gläubigers
- Erkennbarkeit für den Schuldner (bezüglich Leistungsnähe und Schutzinteresse)
- Schutzbedürftigkeit des Dritten: nur wenn dieser keine vertraglichen Ansprüche (gleich gegen wen) hat, die einen gleichwertigen Inhalt haben
- Rechtsfolge
- eigene Pflichten nach § 241 II BGB des Schuldners gegenüber dem Dritten
- eigener Anspruch des Dritten gegen den Schuldner auf Schadensersatz aus § 280 I BGB
Drittschadensliquidation
- Zwischen Schuldner und Gläubiger besteht ein Schuldverhältnis
- Schuldner verletzt eine Pflicht aus Schuldverhältnis, so dass er an sich einen Anspruch auf Schadensersatz hat
- Problem: aufgrund verzwickter Umstände bleibt er von den vermögensmäßigen Folgen dieser Pflichtverletzung verschont und der Schaden trifft einen Dritten
- der Dritte kann nun gegen den Schuldner nur aufgrund von §§ 823 ff. BGB gegen den Schuldner vorgehen, was aber häufig scheitert (primärer Vermögensschaden)
- wir haben einen Gläubiger, der gegen den Schuldner eine Anspruchsgrundlage aber keinen Schaden hat
- und einen Dritten, der einen Schaden, aber keine Anspruchsgrundlage hat
- hier erlabt man dem Gläubiger nun ausnahmsweise, den Schaden des Dritten im eigenen Namen geltend zu machen
- Fallgruppen
- Obligatorische Gefahrentlastung (Versendungskauf)
- Mittelbare Stellvertretung
- Obhutsfälle
Dritthaftung gem. § 311 III BGB
- Beispiele: Schnäppchenhaus, Geldanlage
- Dritter wird zum Schuldner eines Schadensersatzanspruchs aus § 280 I BGB
- Vertrauen muss über das normale Grundvertrauen gegenüber der anderen Partei hinausgehen
- Sachwalterhaftung: Verhandlungsgehilfe mit besonderer Sachkunde oder besonderer Markt-/Berufs-/Gesellschaftsstellung (aber weder Stellvertreter noch unmittelbar selbst am Geschäft beteiligt)
- beim Agenturgeschäft: z.B. Gebrauchtwagenhändler
- Wirtschaftliches Eigeninteresse
- Voraussetzungen und Rechtsfolge
- Vertretenmüssen gem. § 280 I 2 BGB
- einfacher Schadensersatz wegen der Verletzung einer Pflicht nach § 241 II BGB
- Berechnung erfolgt aufgrund von §§ 249 ff. BGB
- Ersatzanspruch gegen den Dritten ist begrenzt durch den Ersatzanspruch gegen den Vertragspartner
- Verhältnis zu culpa in contrahendo
- Parallele: beide basieren auf der Gewährung und Inanspruchnahme von Vertrauen
- Unterschied: an dieser sind nur die potenziellen Parteien des späteren Vertrags beteiligt, nicht aber Dritte
- Verhältnis zu Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter
- § 311 III BGB als Fall des Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter
- h.M. lehnt das wegen § 311 III 2 BGB ab
- nur der Dritte kann haften und keine eigenen Ansprüche erwerben
Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
- vorher: § 242 BGB
- subsidiär anzuwenden
- Rechtsfolgen: Anspruch auf Anpassung des Vertrages aus § 313 I BGB, falls nicht möglich oder nicht zumutbar: § 313 III BGB (Rücktritt)
Aufbauschema: Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
- Vertragsgrundlage
- kann nicht lediglich Vertragsinhalt sein
- einseitiges Motiv der einen Partei braucht die andere Partei nicht zu interessieren und kann deshalb ebenfalls keine Vertragsgrundlage sein
- Konsens zwischen den Vertragsparteien, der zwischen Vertragsinhalt und bloß einseitigem Motiv angesiedelt ist. Fallgruppen zur Orientierung:
- das erkannte und gebilligte Motiv: z.B. Kauf eines Taufgeschenks für eine bestimmte Person (-), Anmietung einer Wohnung für den Rosenmontagsumzug (-/+ hängt davon ab, ob die Mietsache überhaupt erst durch das erkannte und gebilligte Motiv markfähig wurde)
- beiderseitige Motivirrtum: z.B. Schätzung über Kaufmenge bei Haufen Altmetall (+)
- als selbstverständlich zugrunde gelegte Rahmenbedingungen: z.B. Fortbestand stabiler Wirtschafts- und Währungsverhältnisse, Erwartung normalen Erdreichs bei der Kostenkalkulation für den Aushub einer Baugrube (beider - aber Störung des Äquivalenzverhältnisses kann Ausmaß annehmen, das hinzunehmen für die Rechtsordnung schlechthin unerträglich ist)
- Nachträgliche Veränderung
- Vergleich auf dem Zeitstrahl: z.B. Taufe entfällt, Rosenmontagsumzug wird abgesagt, Wirtschafts-/Währungsverhältnisse bleiben nicht stabil, beim Aushub der Baugrube zeigen sich komplizierte Wasseradern
- Problem: beidseitiger Irrtum (Umstände veränderten sich nicht nachträglich, sondern die Parteien haben sie anfänglich falsch zugrunde gelegt) = § 313 II BGB
- bei Voraussicht hätten die Parteien den Vertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen
- welche Alternative Vertragsgestaltung wäre gewählt worden?
- Unzumutbarkeit für eine der beiden Vertragsparteien
- Problem: unbestimmter Rechtsbegriff
- § 313 I BGB: Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung (d.h. wenn das Gesetz oder der Vertrag der einen Partei es zumutet, solche Veränderungen zu ertragen, kann § 313 I BGB insoweit nicht eingreifen)
Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund (§ 314 BGB)
Dauerschuldverhältnis
- Leistungspflichten entstehen erneut nach Ablauf eines jeden zeitlichen Intervalls
- Gesamtumfang des Leistungsaustausches ist bei Vertragsschluss nicht bekannt (Kurzzeitmietverträge und kategorisch befristete Arbeitsverträge dennoch kraft Vertragstyp Dauerverhältnis)
- gesetzlich geregelte Dauerschuldverhältnisse: Miete gem. §§ 535 ff. BGB oder Arbeitsvertrag gem. §§ 611a ff. BGB
- gesetzlich nicht geregelte Dauerschuldverhältnisse: z.B. immaterielle/körperliche Leistungen (Abonnements: Strom, Webhosting, Zeitung, Wasser)
- Ratenlieferungsverträge: Umfang steht von vornherein fest (unechte Dauerschuldverhältnisse), z.B. Prepaid-Karte, gedeckelter Bierlieferungsvertrag
Beendigung von Dauerschuldverhältnissen
- reguläre Beendigung
- durch fest vereinbarte Vertragslaufzeit, z.B. § 620 I BGB
- durch ordentliche Kündigung (Gestaltungserklärung) bei unbefristeter Vertragslaufzeit: z.B. § 620 II BGB (§ 621 BGB)
- außerordentliche Beendigung
- Kündigung aus wichtigem Grund ohne Frist
- Beendigungszeitpunkt: Wirksamwerden der Kündigungserklärung gem. § 130 BGB
- für Ratenlieferungsverträge gelten die Bestimmungen des allgemeinen Leistungsstörungsrecht
- § 314 BGB nicht anwendbar, wenn besonderes Vertragsrecht abweichende Sonderbestimmung enthält, wie z.B. § 626 BGB
- Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist kann nicht zugemutet werden
- grundlegende Störung des Vertrauensverhältnisses
- grds. jede Pflichtverletzung
- Nachfrist zur Abhilfe gem. § 314 II 1 Alt. 1 BGB
- bei Verletzung von Nebenpflichten: § 314 II 1 Alt. 2 BGB: Abmahnung
- Nachfrist/Abmahnung sind nach Maßgabe von § 314 II 2 und 3 BGB entbehrlich
- Ausnahmen lediglich für geringfügige Pflichtverletzungen i.S.d. § 323 V BGB
- Beendigungszeitpunkt: Wirksamwerden der Kündigungserklärung gem. § 130 BGB
- Kündigung aus wichtigem Grund ohne Frist
Vertragsstrafe
- vertraglich vereinbarter Schadensersatz bei Nicht-, Schlecht- oder nicht rechtzeitiger Erfüllung
- Erleichterung der oft komplizierten Schadensberechnung
- dem Gläubiger einer Leistungspflicht entsteht aus der Pflichtverletzung des Schuldners häufig keinerlei Schaden (z.B. ein Autor, der dem Verlag einen Roman versprochen hat, schreibt einfach nicht): gewerbliche Schutzrechte, Wettbewerbsvorschriften (Abmahnung, Abgabe einer Unterlassungserklärung)
- § 340 BGB: tritt an Stelle des primären Leistungsanspruchs
- § 341 BGB: tritt neben des primären Leistungsanspruchs
Kaufvertrag
- Kauf ist schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft, durch ihn wird die sachenrechtliche Zuordnung des Kaufgegenstandes nicht verändert. Das Eigentum an der Kaufsache geht erst durch das Verfügungsgeschäft, d.h. durch die Übereignung nach §§ 929 ff. BGB vom Verkäufer auf den Käufer über (Trennungs-/Abstraktionsprinzip).
- Gegenseitiger Vertrag (Synallagma) : §§ 320-326 BGB
- auf den Abschluss sind die Regeln des Allgemeinen Teils (Schuldrecht) über den Vertrag (§§ 145 ff. BGB), die Willenserklärung (§§ 116 ff. BGB) und die Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB) anwendbar
- Kaufgegenstand können Sachen, Rechte und sonstige Gegenstände (Strom, Software) sein
- Kaufpreis muss in Geld bestehen (ansonsten: Tausch), betrifft nicht Nebenleistungen
- Besondere Kaufverträge
- § 452 BGB: Schiffskauf
- § 453 BGB: Rechtskauf
- § 454 f. BGB: Kauf auf Probe (S. 2, siehe § 158 BGB: aufschiebende Bedingung)
- Verbraucherwiderrufsrecht
- § 241a BGB: unbestellte Leistungen
- § 456 ff. BGB: Wiederkauf ("Zurückkauf")
- § 463 ff. BGB: Vorkauf
- Sachenrecht: §§ 1094 BGB
- Mietrecht: § 577 BGB
- § 474 ff. BGB: Verbrauchsgüterkauf
- § 480 BGB: Tausch
- Kaufvertrag, § 433 BGB
- Essentialia negotii
- Parteien: Verkäufer und Käufer
- Kaufsache
- Kaufpreis
- Pflichten der Parteien
- Verkäufer: Übereignung (§§ 929 ff. BGB) und Übergabe (§ 854 BGB) der Kaufsache (§ 433 I 1 BGB)
- wenn nicht frei von Sach- und Rechtsmängeln: Schlechtleistung
- allgemeines Leistungsstörungsrecht: §§ 281, 323 BGB
- besonderes Leistungsstörungsrecht: §§ 434 ff. BGB
- Nacherfüllungsanspruch gem. § 437 Nr. 1, 439 BGB
- Rücktritt und Minderung gem. § 437 Nr. 2 BGB (§§ 440, 323, 326 V BGB bzw. § 441 BGB)
- Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz der vergeblicher Aufwendungen gem. § 437 Nr. 3 BGB (§§ 440, 280, 281, 283, 311a BGB bzw. § 284 BGB)
- wenn nicht frei von Sach- und Rechtsmängeln: Schlechtleistung
- Käufer: Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Kaufsache (§ 433 II BGB)
- Verkäufer: Übereignung (§§ 929 ff. BGB) und Übergabe (§ 854 BGB) der Kaufsache (§ 433 I 1 BGB)
- Essentialia negotii
Sachmängelhaftung/Gewährleistungsrecht
Verbrauchsgüterkauf
§ 477 BGB: Beweislastumkehr innerhalb sechs Monate seit Gefahrübergang
Garantien
- selbständige Garantieverspechen (§ 443 I BGB)
- Haltbarkeitsgarantie (§ 443 II BGB)
- Beschaffenheitsgarantie
Ausschluss der Mängelhaftung
- Rügeobliegenheit: § 377 HGB
- Kenntnis des Käufers
- § 442 I 1 BGB: positive Kenntnis
- § 422 I 2 BGB: grob fahrlässige Unkenntnis
- Haftungsausschluss: §444 BGB
Mangelfolgeschaden
- mangelbedingter Betriebsausfallschaden (Begleitschäden), §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB
Ersatzvornahme
- Anspruch aus § 326 II 2 BGB analog? Keine planwidrige Regelungslücke, sondern bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, dass keine Selbstvornahme (Recht auf zweite Andienung)
Die Verjährung
- gem. § 194 I BGB unterliegen Ansprüche der Verjährung
- Rechtsfolgen: §§ 214 ff. BGB (Einrede/rechtshemmende Einwendung durch empfangsbedürftige Erklärung), Anspruch dann dauerhaft nicht mehr durchsetzbar
- Beginn: gem. § 199 I BGB mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und der Schuldner Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen sowie von der Person des Schuldners erlangt
- § 438 II BGB: Übergabe oder Ablieferung der Kaufsache (ohne Kenntnis haben zu müssen)
- regelmäßige Verjährungsfrist: gem. § 195 BGB drei Jahre
- § 438 I Nr. 3 BGB: Ansprüche aus § 437 Nr. 1 und 3 BGB verjähren nach zwei Jahren
- § 438 III 1 BGB: Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt
- der Verjährung unterliegen gem. § 194 I BGB nur Ansprüche, Rücktrittsrecht ist jedoch ein Gestaltungsrecht (Anfechtung, Rücktritt, Minderung, Kündigung)
- eigene Regeln für das jeweilige Gestaltungsrecht
- § 218 BGB: Rücktrittsrecht wegen Leistungsstörungen kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn Anspruch auf Leistung verjährt ist
- § 328 IV BGB: Regelung des § 218 BGB gilt entsprechend auch für das Rücktrittsrecht aus § 438 Nr. 2 BGB
- eigene Regeln für das jeweilige Gestaltungsrecht
Rechtsmängel
- § 433 I 2 BGB: Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängel zu verschaffen
- § 435: Sache ist frei von Rechtsmängel, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können
- Hintergrund: § 903 S. 1 BGB (Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen)
- Rechtsmangel ist (beschränkt das Eigentum eines jeden Eigentümers an der Sache)
- Relativität der Schuldverhältnisse: Schuldrechtliche Ansprüche begründen grundsätzlich keinen Rechtsmangel
- Ausnahme: § 566 I BGB (Kauf bricht Miete nicht)
- Relativität der Schuldverhältnisse: Schuldrechtliche Ansprüche begründen grundsätzlich keinen Rechtsmangel
- fehlendes Eigentum als Rechtsmangel? Ja, gem. Gedanken des § 903 BGB
- Öffentlich-rechtliche Beschränkungen: besteht für jeden Eigentümer, kein Zurückbleiben hinter § 903 BGB
- Wann muss Rechtsmangel vorliegen?
- Sachmangel gem. § 434 BGB: Zeitpunkt des Gefahrübergangs gem. §§ 446, 447 BGB
- Sachmängelhaftung vorrangig zur Rechtsmängelhaftung
Rückgriff/Regress
- grds. aus § 437 BGB
- Nachbesserung: wurde unmöglich durch Reparatur gem. § 275 I BGB
- Ersatzlieferung: kann erfolgen
- Problem: Händler kann seine Rückgabepflicht aus §§ 346, 439 V BGB nicht erfüllen (aber: Wertersatz gem. § 346 II BGB genügt)
- Schadensersatz: nur einfacher Schadensersatz gem. §§ 280 I, 437 Nr. 3 BGB denkbar (aber: häufig Exkulpation möglich)
- § 445a I BGB: Rückgriff des Verkäufers (Anspruchsgrundlage)
- § 445a II BGB: Entbehrlichkeit der Nachfrist
- § 445b BGB: Verjährung von Rückgriffsansprüchen
- § 478 BGB: lässt Beweislastumkehr auch zugunsten des Letztverkäufers wirken, der von dem Großhändler Regress nach § 445a I und oder § 437 BGB fordert
Verhältnis der Mängelhaftung zu anderen Rechtsbehelfen (Willensmängeln) des Käufers
- Ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§§ 446, 447 BGB) sind der primäre Leistungsanspruch aus § 433 I BGB und die Rechtsbehelfe des allgemeinen Leistungsstörungsrechts durch § 437 BGB abgelöst, jedoch Vertragsauflösung möglich durch
- Anfechtung
- § 119 II BGB: beachtlicher Motivirrtum (verkehrswesentliche Eigenschaft), aber: Vorgehen würde dem Käufer dem Verkäufer das Recht zur zweiten Andienung nehmen
- § 123 I Alt. 1 BGB: nicht durch § 437 BGB verdrängt (arglistiger/vorsätzlich täuschender Verkäufer ist nicht schutzwürdig), Angabe ins Blaue hinein, die sich später als unwahr erweisen, genügen
- Schadensersatzanspruch
- §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (culpa in contrahendo): bereits bei Fahrlässigkeit (dem Verkäufer wird Recht zur zweiten Andienung genommen), kommt deshalb neben § 437 BGB nur bei vorsätzlicher Verletzung von Aufklärungspflichten zur Anwendung
- Anfechtung
Verhältnis der Mängelhaftung zu Willensmängeln des Verkäufers
- ficht der Verkäufer gem. § 119 II BG an, fehlt es an einem wirksamen Kaufvertrag und er haftet nicht mehr nach § 437 Nr. 3 BGB, sondern lediglich noch nach § 122 BGB
- Verkäufer verhält sich rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB, wenn er wegen seines Irrtums anficht und so den Käufer um dessen Mängelhaftungsansprüche bringt
Verhältnis der Mängelhaftung zum Deliktsrecht
- §§ 437 Nr. 3 und 823 I BGB kommen nebeneinander zur Anwendung (insbesondere wenn der Mangel bei Gefahrübergang bereits im Kern angelegt ist, s. "Weiterfressender Mangel")
Unternehmenskauf
Begriff
- § 453 BGB (verweist auf § 433 I BGB)
- Rechte: alle Arten von Rechten, die kein Eigentum und übertragbar sein (z.B. Forderungen, Anwartschaften, Marken)
- Sonstige Gegenstände: alles was weder Sacheigentum, noch sonstiges Recht ist (z.B. Software, Werbeideen, Knowhow, Unternehmen, Unternehmensstellen)
- § 14 BGB: tätigkeitsbezogener Begriff
- Handelsrechtlicher Gewerbebegriff: jede Tätigkeit, die erkennbar planmäßig, auf Dauer angelegt und auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist unter Ausschluss der freien Berufe
Primäre verkäuferseitige Leistungspflicht: organisierte und betriebsfähige Wirtschaftseinheit, mit der der Unternehmer seine Tätigkeit ausübt
- Asset Deal: Verpflichtung zur Übertragung aller einzelnen Bestandteile des Unternehmens (Übereignung aller beweglichen und unbeweglichen Sachen gem. §§ 929 ff. bzw. 873, 925 BGB sowie Abtretung sämtlicher Forderungen und Rechte, Mitteilung von Fachwissen, Verfassen von Empfehlungsschreiben an Kunden und Lieferanten etc.)
- Share Deal: Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
Leistungsstörungsrecht
- grds. §§ 434 ff. BGB, bei z.B. fehlerhafte Bilanzangaben beurteilt sich Haftung nach §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB
Eigentumsvorbehalt
- § 449 BGB: Vorbehaltskauf
- § 985 BGB: Herausgabeanspruch
- ursprünglicher Eigentümer gem. § 1006 I BGB
- Eigentumsverlust gem. § 929 S. 1 BGB
- Einigung über Eigentumsübergang: Vorbehaltsverkauf (§§ 929, 158 I BGB)
- Übergabe
- Verfügungsbefugnis des Verkäufers
- Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB endet nach § 449 II BGB erst, wenn Verkäufer Rücktrittsrecht gem. § 323 I BGB ausübt (Gleiches gilt, wenn der Verkäufer sein Herausgabeverlangen nicht auf § 985 BGB stützt, sondern auf § 346 I BGB)
Erlöschen und Beendigung von Schuldverhältnissen
Unmöglichkeit gem. § 275 BGB
Erfüllung gem. §§ 362 ff. BGB
- Erfüllung gem. § 362 I BGB: Anspruch (gem. §§ 241 I, 194 I BGB) erlischt, wenn geschuldete Leistung an Gläubiger (gem. § 362 II BGB kann Leistung auch an einen Dritten erfolgen, wenn der Schuldner den Dritten entsprechend ermächtigt hat gem. § 185 BGB) bewirkt (geschuldeter Leistungserfolg eingetreten) wird (Leistung auch durch Dritten möglich gem. § 267 BGB)
- Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (Minderjährigen-/Insolvenzrecht)
- finale Leistungsbewirkung: Argument § 366 BGB
- reale Leistungsbewirkung (h.M.): einseitige Tilgungsbestimmung ist möglich und zulässig (Argument: § 362 II BGB)
- Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (Minderjährigen-/Insolvenzrecht)
- Leistung an Erfüllung statt gem. § 364 I BGB: besondere vertragliche Verabredung erforderlich
- Leistung erfüllungshalber gem. § 364 II BGB: durch Abtretung gem. § 398 BGB (aber: keine Risikoübernahme, falls Forderungseinzug nicht gelingt)
Aufrechnung gem. §§ 387 ff. BGB
bedingungsfeindliches Gestaltungsrecht
- Aufrechnungslage gem. § 387 BGB
- Aufrechnungserklärung gem. § 388 BGB
- Kein Ausschluss gem. §§ 390 ff. BGB (§ 393 BGB: keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung)
- Rechtsfolge: soweit die Forderungen einander decken, erlöschen sie gem. § 389 BGB
Rücktritt gem. §§ 346 ff. BGB
- Rücktrittsrecht: berechtigt eine Vertragspartei, sich abweichend von § 311 I BGB einseitig vom Vertrag zu lösen (Gestaltungsrecht: vertraglich oder gesetzlich)
- Rücktrittserklärung: gem. § 349 BGB gegenüber dem anderen Teil (empfangsbedürftige Willenserklärung)
- Rechtsfolgen: Vertrag wandelt sich in ein Rückgewährschuldverhältnis gem. § 346 BGB, d.h. Parteien sollen nach dem Rücktritt wieder so gestellt werden, wie sie ohne den Vertrag stehen würden (Wiederherstellung des status quo ante contractum)
- Rücktritt vor Leistungserbringung: Ansprüche erlöschen infolge der Umwandlung
- Rücktritt nach Leistungserbringung: Parteien müssen das zurückgeben, was sie von dem jeweils anderen aufgrund des Vertrages bekommen haben (Rücktrittsgläubiger und Rücktrittsschuldner)
- Unmöglichkeit der Rückgewähr des Erlangten gem. § 346 II BGB
- weitere Ansprüche auf Wertersatz wegen Unmöglichkeit der Herausgabe: §§ 280 I, III, 283 sowie § 285 BGB
- Ausschluss der Ersatzpflicht gem. § 346 III BGB
- gem. § 346 IV BGB greifen bei Pflichtverletzungen auch §§ 280 ff. BGB
- Ansprüche aus § 347 BGB (Nutzungen gem. §§ 99, 100 BGB und Verwendungen)
- Leistungspflichten sind gem. § 348 BGB Zug-um-Zug zu erfüllen
Mehrpersonenverhältnisse
Gläubigerwechsel: Abtretung gem. §§ 398 ff. BGB
- Wirksamer Abtretungsvertrag
- Parteien (alter Gläubiger = Zedent und neuer Gläubiger: Zessionar)
- Gegenstand (bestimmte/bestimmbare und bestehende Forderung)
- Verfügungsbefugnis über die Forderung (rechtliche Macht, die mit der Verfügung gewünschte Änderung am bestehenden Recht durch Aufhebung, Übertragung, Belastung oder inhaltliche Änderung vornehmen zu können)
- gem. § 398 S. 1 BGB hat der Gläubiger diese Rechtsmacht
- Gläubiger kann einer anderen Person nach § 185 BGB erlauben, über seine Forderung zu verfügen
- Gesetz kann einen anderen dazu ermächtigen, über die Forderung des Gläubiger zu verfügen, z.B. § 80 InsO
- Abtretbarkeit der Forderung
- Ausschluss gem. § 399 Alt. 1 BGB: wenn Abtretung der Leistung nicht ohne Veränderung des Inhalts erfolgen kann (umgekehrter Fall der höchstpersönlichen Schuld)
- Ausschluss gem. § 399 Alt. 2 BGB: wenn Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist (Vinkulierung)
- Ausschluss gem. § 400 BGB: wenn Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist
- Schuldnerschutz
- Voraussetzungen der Erfüllung gem. § 362 I BGB: Zahlung an einen Dritten wirkt gegenüber dem Gläubiger gem. § 362 II BGB nur, wenn der Gläubiger den Dritten zur Empfangnahme der Leistung entsprechend § 185 BGB ermächtigt hat – Erfüllung dann gem. §§ 362 I, 407 I BGB
- gem. § 407 I 1 BGB: neuer Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, gegen sich gelten lassen, außer, er kannte die Abtretung der Leistung
- gem. § 409 I BGB (umgekehrter Fall zu § 407 BGB): bisheriger Gläubiger zeigt dem Schuldner an, dass die Forderung an einen neuen Gläubiger abgetreten wurde – ist diese Abtretung unwirksam, hat Schuldner an den falschen Gläubiger geleistet und müsste nochmal leisten
Schuldnerwechsel: Schuldübernahme gem. §§ 414, 415 BGB
- § 414 BGB (Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer) erfordert Entlassungswillen und Übernahmewillen
- § 415 I 1 BGB (Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer): Genehmigung des Gläubigers erforderlich
Schuldbeitritt
Erfüllungsübernahme gem. § 329 BGB: neuer Schuldner zusätzlich zum bisherigen Schuldner (Beitrittsvertrag durch privatautonome Gestaltungsmacht), im Zweifel erhält Gläubiger kein eigenes Forderungsrecht
Vertrag zugunsten Dritter
Nutznießer einer vertraglichen Leistung ist nicht eine Vertragspartei
- Dritter wird Empfänger (unecht): Leistung an einen Dritten gem. §§ 362 II, 185 BGB (nur passive Entgegennahme, keine aktive Einforderung)
- Dritter wird Gläubiger (echt): Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 I BGB: Versprechender (Schuldner) und Versprechensempfänger (Gläubiger), muss sich gem. §§ 133, 157 BGB ergeben (Vollzugsverhältnis zwischen Schuldner/Versprecher und Drittem sowie Deckungsverhältnis zwischen Schuldner/Versprecher und Gläubiger/Versprechensempfänger sowie Valutaverhältnis zwischen Gläubiger/Versprechensempfänger und Drittem)
Mehrheit von Gläubigern
- Teilgläubigerschaft gem. § 420 BGB: Dem Schuldner stehen mehrere Gläubiger gegenüber, von denen jeder nur einen bestimmten Teil der Leistung geltend machen kann
- Gesamtgläubigerschaft gem. § 428 BGB: Dem Schuldner stehen mehrere Gläubiger gegenüber, von denen jeder die ganze Leistung fordern kann, und der Schuldner kann an einen von ihnen mit befreiender Wirkung gegenüber allen leisten
- Mitgläubigerschaft gem. § 432 BGB: Dem Schuldner stehen mehrere Gläubiger gegenüber, von denen jeder die ganze Leistung fordern kann, und die Leistung gegenüber allen erfolgen muss
Mehrheit von Schuldnern
- Teilschuldnerschaft gem. § 420 BGB: Dem Gläubiger stehen mehrere Schuldner gegenüber, von denen jeder nur einen bestimmten Teil der Leistung erbringen muss
- Gesamtschuldnerschaft gem. § 421 BGB: Dem Gläubiger stehen mehrere Schuldner gegenüber, von denen jeder die ganze Leistung erbringen muss, und der Schuldner sie von jedem von ihnen vollständig einfordern kann
- Mitschuldnerschaft: Dem Gläubiger stehen mehrere Schuldner gegenüber, die die versprochene Leistung derart schulden, dass sie sie nur gemeinsam erbringen können (spiegelbildlich zu § 432 BGB)
- Kündigung von Gesamtschuldverhältnissen
- gesetzlicher Forderungsübergang gem. § 426 II BGB
- Wirkung der Erfüllung, des Erlasses, des Gläubigerverzugs und anderer Tatsachen: §§ 422 ff. BGB
- Gestörte Gesamtschuld
Gestaltung von Rechtsgeschäften durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Klauselwerke, die der effizienten Abwicklung des standardisierten Massengeschäfts dienen
Prüfungsschema: AGB-Kontrolle
1. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB
- kein Ausschuss wegen Vorrangs der Mängelgewährleistung
- kein Ausschluss nach § 310 BGB (persönlicher Anwendungsbereich)
2. Vorliegen von AGB i.S.d. § 305 I BGB (sachlicher Anwendungsbereich)
- vorformulierte Vertragsbedingungen
- für eine Vielzahl von Verträgen
- gestellt vom Verwender
- keine Individualvereinbarung, § 305 I 3 BGB
3. Einbeziehungskontrolle
- im Einzelfall
- ausdrücklicher und ortsbezogener Hinweis oder deutlich sichtbarer Aushang, § 305 II Nr. 1 BGB
- zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme vor Vertragsschluss,
- Einverständnis des Vertragspartners, § 305 II a.E. BGB
- durch Rahmenvereinbarung, § 305 III BGB
- keine überraschende Klausel, § 305c I BGB
- Vorrang einer entgegenstehenden Individualabrede gem. § 305b BGB
4. Inhaltskontrolle
- Eröffnung der Inhaltskontrolle gem. § 307 III BGB
- § 309 BGB (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
- § 308 BGB (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)
- § 307 I 1 i.V.m. 307 II BGB (Generalklausel)
5. Rechtsfolgen
- § 306 BGB
Verbraucherschutz
Ziele
- Beachtung und Durchsetzung von Verbraucherrechten
- Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote
- Schutz vor Irreführung und Täuschung
- Qualität verbrauchernaher Produkte
Europäische Rechtsgrundlagen
- Verordnungen, Art. 288 II AEUV: in allen Teilen verbindlich, gelten unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat
- Richtlinien, Art. 288 III AEUV: richten sich an EU-Mitgliedsstaaten, sind für Mitgliedsstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich (Mitgliedsstaaten wird die Wahl der Form und Mittel freigestellt, die Richtlinien umzusetzen)
- Fernabsatzrichtlinie RL 97/7/EG
- Verbrauchsgüterkaufrichtlinie RL 1999/44/EG
Instrumente
- Informationspflichten: z.B. Art. 248 EGBGB (Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen)
- Vertragslösungsrechte: z.B. 312g BGB (Widerrufsrecht)
- Zwingendes Recht: z.B. § 241a BGB (umbestellte Leistungen)
Unternehmer und Verbraucher
- § 13 BGB Verbraucher: jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können
- § 14 BGB Unternehmer: natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt
Gestaltungsrechte
(wirksamer) Widerruf
- Besteht das Gestaltungsrecht?
- Wurde das Gestaltungsrecht auch ausgeübt (Gestaltungserklärung)?
- etwaige Gestaltungsfrist?
Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
- Grundsätzlich steht dem Verbraucher bei jedem Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312c I, II BGB ein gesetzlich eingeräumtes Widerrufsrecht gem. §§ 312g I, 355 ff. BGB zu
- Umwandlung gem. §§ 355, 357 BGB ex nunc in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis
- Informations- und Dokumentationspflichten: §§ 312d bis 312f BGB
- § 312c I BGB: Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss über Fernkommunikationsmittel