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Bedeutung des römischen Rechts für Deutschland und Europa
- alle kontinentaleuropäischen Rechtssysteme entspringen dem römischen Recht
- Deutsches Zivilrecht beruht auf römischem Recht (Bespiel:
Quellentext II
): bis Inkrafttreten des BGB 1900 war das römische Recht geltendes Recht in den deutschen Ländern
- enorme Flexibilität des römischen Rechts (Beispiel:
Quellentext I
): Begriffe des römischen Rechts scharf und präzise und elastisch genug, um sich jedem Lebensbedürfnis zu öffnen
- Pandekten ist die griechische Übersetzung des Wortes „Digesten“, Pandektenrecht ist das römische Recht, Pandektenlehrbuch galt bis Inkrafttreten des BGB „mit Gesetzeskraft“
- 11. Jh. in Bologna: erste Universität, Studium des römischen Rechts
- politische Legitimation: römisches Recht ist das Recht des Kaisers (Kaiser des heiligen römischen Reiches deutscher Nation ist der Nachfolge der römischen Kaiser)
- Bernhard Windscheid als Vater des BGB: Recht als innerer Ausdruck des Volksgeistes und deren Auffassung
- Pandektenrecht: auf römischen Recht basierendes in Deutschland im 19. Jahrhundert von der historischen Rechtsschule unter Savigny propagierte Zivilrecht
- während NS- und DDR-Zeit: römisches Recht nicht gern gesehen, da nicht deutsch bzw. zu individualistisch
corpus iuris civilis
- Herausgegeben von Theodor Mommsen
- Gesamtrechtswerk/Kompilation von Kaiser Justinian (Kaiser des östlichen Teils des römischen Reichs kurz vor dessen Zusammenfall) im 6. Jh. angeordnet
- 753 vor Chr.: Gründung Roms
- Teilung des Reiches in West-Rom (Rom) und Ost-Rom (Konstantinopel)
- Krise des 3. Jh. n. Chr.: Überfälle germanischer Stämme → wirtschaftliche und politische Krise
- langsamer Niedergang des weströmischen Reiches bis 475 nach Chr.
- Justinian will das römische Reich in der alten Grenze wiederherstellen
- territoriale Wiederherstellung des Reiches gelingt ihm
- will zudem die juristische Einheit des Reiches wiederherstellen → Kodifikation des Rechtes: corpus iuris civilis
- zusammengestellt von 528-534 n. Chr.
- Justinian strebte nach Wiederherstellung des großen imperium romanum (daher Kriegsführung)
- erste systematische Überlieferung des römischen Rechts, die dieses vollständig sammelt und kodifiziert
- Justinian will damit auch die juristische Einheit wiederherstellen
Institutiones
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- Lehrbuch für Jurastudenten
- juristisches Lehrbuch zur Einführung in Codex und Pandekten, das vom Gesetzgeber gleich mitveröffentlicht wurde (= besondere Autorität)
- Orientierten sich an Institutiones des Gaius
- Institutiones = Grundzüge
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Digesten/Pandekten
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- Digesten (geordnete Darstellung), pandectai (allumfassend)
- mit Einschüben (Interpolationen) versehene Kompilation der Jurisprudenz der Rechtsgelehrten der klassisch-römischen Kaiserzeit
- Kaiser Justinian: nur wesentliches soll erfasst werden, Rechtsgelehrte müssen auswählen
- 50 Bücher mit systematischer Auflistung des römischen Rechts
- Ausstattung mit Gesetzeskraft: es wurde zusammen entschieden, was aufgenommen wird (erkennbar an Gliederung der Absätze innerhalb des Titels)
- Vorsitzender: Tribonianus als bedeutendster Jurist des Kaisers und Justizminister Justinians
- gerieten ab dem 7. Jh. in Vergessenheit
- Wiederentdeckung erst Mitte 11. Jh. als littera florentina (originales Manuskript der Digesten)
- Auseinandersetzung mit Fragmenten des Textes, vorangetrieben durch Irnerius von Bologna, welcher als erster die littera vulgata mit Glossen (eigenen Kommentierungen) versah: trug dazu bei, dass wesentlicher Teil des römischen Rechts bewahrt und wissenschaftlich bearbeitet werden konnte
- daraus entwickelte sich europäische Rechtswissenschaft
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Codex
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- Gesetzbuch
- Ansammlung normativer Texte (Konstitutionen/Gesetze) der vergangenen Kaiser
- Konstitutionen der Vorgänger wurden nicht einfach übernommen, sondern auch verbessert
- von überflüssigen Wiederholungen und von Widersprüchen befreit → keine historische Kompilation sondern eine gesetzgeberische Kompilation
- 528 bis 529 n. Chr.
- Kriterium für Codex nach Justinian (
Quellentext III ): Konstitutionen vergangener Kaiser verbessern (keine überflüssigen Wiederholungen/Widersprüche)
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Novellae
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- Sammlung von Nachtragsgesetzen (leges novellae) aus der justinianischen Zeit nach 535 n. Chr.
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ius respondendi: vom Kaiser legitimierte Juristen, die dazu befugt sind, in Rechts- und Gesetzesanfragen zu antworten bzw. Gutachten zu schreiben, die für das Gericht rechtsverbindlich sind (seit Augustus zunächst nur geringe Zahl Rechtsgelehrter aus dem Senatorenstand im 1. Jh.; erster bekannter Respondierjurist war Masurius Sabinus)
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Glossaren und Kommentatoren
12.-13. Jh.
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Glossatoren
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- Rechtsgelehrte, die erklärende Anmerkungen zu einem Text schreiben
- Gründung erste europäische Universität in Bologna im 11. Jh.
- versahen Quellen des römischen Rechts mit Glossen (Notizen/Erläuterungen)
- versuchen Wiedersprüche wegzuanalysieren (Einheitlichkeit)
- Abschluss in Glossenapparat des Accursius, welcher die glossa ordinaria schuf (fasste dort verschiedene Glossenapparate zu einem Erläuterungswerk zusammen)
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13.-15. Jh.
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Kommentatoren
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- Gruppe von Rechtsgelehrten, die sich mit der Auslegung der Texte des corpus iuris civilis beschäftigten
- Praktiker, schreiben Gutachten, keine Anfertigung von Glossen
- erste Kommentatoren: Petrus de Bellaperthica, Jacobus de Ravanis
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ab 16. Jh.
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humanistische Jurisprudenz (iurisprudentia culta)
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- Interpretation römischer Texte in ihrem historischen und philologischen Kontext (nicht mehr nur als autoritatives Gesetz anzusehen, wie es Justinian angeordnet hatte)
- betrieben genaue Sprachstudien (Bemühung um korrekte Verwendung der lateinischen Sprache)
- Abwendung von Glossatoren und Kommentatoren, da diese durch ihre Glossen und Auslegungen vorurteilsfreien Blick auf römische Rechtsquellen verstellt hatten
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ab 18. Jh.
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Naturrecht
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- Etablierung vom Vernunftsrecht: Lehre, die vertritt, dass etwas Unrecht sei, weil es der Natur des Menschen bzw. der natürlichen Vernunft widerspricht
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Rezeption des römischen Rechts in Deutschland
- ideologisch: Deutschland als römischer Nachfolger (Recht des Kaisers)
- praktisch: die, die wieder heim kommen, wenden dieses römische Recht an
Savigny und die historische Rechtsschule
- historische Rechtsschule: rechtswissenschaftliche. Lehrströmung, welche das Recht als wandelbaren Teil der Kulturhistorie eines Volkes versteht und sich gegen das aufgeklärte Vernunftsrecht wendet
- Savigny will Quellen des römischen Rechts wieder aufnehmen und reinigen
- Savigny lehnt Kodifikationstheorie von Thibaut ab (1814), will stattdessen die deutsche Rechtswissenschaft anhand des römischen Rechts erarbeiten
- Ende des 19. Jh.: historisch ausgebildete deutsche Rechtswissenschaft (Anhänger der Rechtsschule sind der Auffassung, die Kodifikation in Angriff nehmen zu können = Pandektisten)
Pandektistik und das BGB
- Pandektistik: auf Savigny aufbauende Rechtslehre des 19. Jh.
- stützte sich im Kern auf iustinianische Kodifikationen des corpus iuris civilis (Digesten/Pandekten)
- Ausgangspunkt der späteren modernen privatrechtlichen Kodifikationen (z.B. BGB)
- abstrakte Begriffe werden in Allgemeinen Teil gesetzt (typisches Produkt der Pandektisten)
- Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts (beeinflusste ersten Entwurf des BGB = "kleiner Windscheid")
Struktur der römischen Rechtsordnung
- offenes System: suggeriert Lückenhaftigkeit, meint aber Anpassungsfähigkeit ("Das Zivilrecht ist das Recht, das weder vom Naturrecht oder Völkergemeinschaftsrecht völlig abweicht noch beiden in allen Punkten folgt")
Quellentext IV
- „Priester der Gerechtigkeit“
- Gerechtigkeit als Leitbild, so wie Gott im Christentum das Leitbild ist, die Juristen übernehmen dort die Funktion von Priestern
- idealisierte Zwecksetzung der Arbeit der Juristen
- Recht als römische Disziplin
- Unterscheidung öffentliches Recht und Privatrecht
- Öffentliches Recht: Ordnung des römischen Staatswesens, regelt Staatskultur, Priesterschaften und Magistraturen
- Privatrecht: setzt sich aus Vorschriften des Naturrechts, des Völkergemeinrechts und des Zivilrechts
ius naturale
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„Naturrecht ist das, was die Natur alle Lebewesen gelehrt hat“
- umfasst alle Lebewesen als Adressaten des Rechts
- umfassende Definition des Rechtes
- Ulpian beschreibt nur einen Zustand, keinen philosophischen Diskurs
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ius gentium
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„das Recht, das die menschlichen Völkerschaften befolgen“
- nur den Menschen gemeinsam, nicht den Tieren (Beispiel für rechtliche Institute des ius gentium: Sklaverei und Freilassung → entstammt dem ius gentium, da ja nach Naturrecht alle frei sind)
- „von Natur aus jeder frei“ (idealistische Interpretation): philosophischer Ansatz, Ausdruck politischer Denkweise gegen die Sklaverei, Kritik an der Sklaverei, „Wohltat“ der Freilassung
- praktische Interpretation: juristische Beschreibung (Krieg als Ursprung der Sklaverei, Sklaverei nicht natürlich)
- Römische Gesellschaft: basiert auf Unterschieden (Sklaven, Freigelassene, Männer, Frauen, Ältere, Jüngere, Römer, Nichtrömer), aber keine rassistische Gesellschaft, diese Unterschiede beruhen nicht auf der Herkunft. Konstante der römischen Eroberungspolitik: die eroberten Gebiete konnten die römische Staatsbürgerschaft erhalten, sofern sie bereit waren sich Rom kulturell zugehörig zu fühlen Prinzip (jeder kann Römer werden, wenn er bereit ist, Römer zu sein)
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ius civile
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„Zivilrecht ist das Recht, das weder von Naturrecht oder Völkergemeinrecht völlig abweicht noch beiden in allen Punkten folgt“
- geschriebenes und ungeschriebenes Recht (Gewohnheitsrecht: mos maiorum)
- Papinian im 3. Jahrhundert: beschreibt die Rechtsquellen des Zivilrechts (Gesetze, Plebiszite, Senatsbeschlüsse, Kaisererlassen und der Autorität der Rechtsgelehrten)
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ius honorarium
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- Papinian
- ius honorarium = prätorisches Recht
- Amt des Prätors: Gerichtsmagistrat, war für die Gerichtsbarkeit zuständig, nur in Rom
- ist aber kein Richter (Richter in Rom war immer ein Bürger)
- immer für ein Jahr im Amt
- erlässt zu Beginn seiner Amtszeit ein Edikt mit den Rechtsinstitute, die er verbessern oder ergänzen will
- Funktion des ius honorarium: das Zivilrecht (ältester Teil des römischen Rechts) unterstützen, ergänzen oder zu verbessern
- wichtigste Rechtsinstitute: vom Prätor erfunden
- wird dann typischerweise auch Bestandteil des ius gentium, da es auch Fremden zugänglich gemacht wird
- Marcian
- „ius honorarium ist die lebendige Stimme des Zivilrechts“
- im 3./4. Jh. wird das ius honorarium Bestandteil des Zivilrechts
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ius civile
lex
Quellentext V
: Papinian im 1. Buch der Definitionen
- „allgemeine Vorschrift“: typisch für Gesetze ist, dass sie für alle gelten
- „Zwangsmittel“: Gesetz ordnet, Idee der Sanktion gegen Unrecht
- „willentlich oder aus Unwissenheit“
- „gemeinschaftliches Versprechen der Bürgerschaft“: Grundsatz der Demokratie
- zur Zeit des Papinian im 1. Jh. n. Chr. war Rom schon ein Prinzipat, dennoch hält Papinian an dieser Idee aus der Gründungszeit von Rom fest
Anfänge der Stadt Rom
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- gegründet als Monarchie
- der letzte König von Rom wird aus der Stadt vertrieben
- damit geht die Monarchie zu Ende und es wird eine Republik gegründet
- „Raub der Sabinerinnen“: Römer waren nur Männer, haben die Frauen des Nachbarvolkes geraubt, Sabinerinnen freunden sich mit den jungen, wilden Römern an, Sabinerinnen schlichten und die Völker vereinen sich
- erste Römer waren wahrscheinlich von ihren jeweiligen Städten ausgeschlossen
- öffentliche Rolle der Frau
- erste Könige: Latiner und Sabiner
- letzte Könige: Etrusker, verhalten sich immer absolutistischer, daher vertrieben
- Republik: res publica (öffentliche Sache, Staat ist die gemeinschaftliche Angelegenheit der Bürger)
- Julian: Gesetz kann nie alle Fälle regeln, es gibt immer wieder Grauzonen - daher ist der Jurist zur Füllung dieser Lücken verpflichtet
- Celsus: „Sinn und Zweck“ (wichtigstes Auslegungskriterium des Gesetzes)
- Typen von Gesetzen
- lex rogata
- Gesetz, das vor der Volksversammlung vom Konsul gebracht wird (Konsul fragt das Volk, ob es einverstanden ist)
- Gesetze in unserem Sinne
- lex dicta
- ausgesprochenes Gesetz, gegebene Gesetze
- wird ohne Mitwirkung des Volkes vom Magistrat gegeben
- nicht in Rom, sondern in den Provinzen und den eroberten Territorien
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Konsuln
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- Zustandekommen von Gesetzen
- Pomponius
- Bestellung von zwei Konsuln
- bei den Konsuln liegt die höchste Staatsgewalt
- Zusammenfassung der verfassungsrechtlichen Änderung im Übergang von Monarchie zu Republik
- Aufgaben der Konsuln: Exekutive, Regierung
- zwei Konsuln: jeder hat eine unbegrenzte Macht (Imperium: verfassungsrechtliche, unbegrenzte Befehlsgewalt), sollen sie sich gegenseitig kontrollieren
- sind nur ein Jahr im Amt (Beschränkung ihrer Macht)
- weitere Aufgabe: strafrechtliche Verfolgung, aber keine Verurteilung von römischen Bürgern zum Tode ohne Zustimmung des Volkes (Umgehung der Todesstrafe durch freiwilliges Exil)
- imperium domi: Imperium, das man in Rom ausübt
- imperium militiae: Imperium, das man im Krieg ausübt (dann gilt das Privileg der Anrufung des Volkes nicht)
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Volksversammlung
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- Wahl der Konsuln
- commitium centuriatum (besondere Art der Demokratie, Bürger werden in Hundertschaften eingeteilt)
- sind in 5 Klassen unterteilt, die sich nach dem Vermögen bestimmen (insgesamt 193 centurien)
- die erste Klasse hat die meisten centurien, pro centurie eine Stimme
- die erste Klasse entscheidet alleine
- plutokratische Demokratie
- Konsul hat die Pflicht, die Volksversammlung einzuberufen: präsentiert einen Gesetzesentwurf, dann wird abgestimmt
- bei der Wahl zum Konsuln treten die Kandidaten vor die Volksversammlung und es wird abgestimmt
- Verbot der Vermischung der Gesetze: Gesetz A und Gesetz B müssen getrennt präsentiert werden
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Zwölftafelgesetz (lex duodecim tabularum)
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Quellentext V : D.1.2.2.3, D.1.2.2.4, XII (S. 16)
- Mitte 5. Jh. (451-449 v. Chr.)
- Gesetzessammlung, die in 12 hölzerne Tafeln auf forum romanum aufgestellt war
- Umfassende Auffassung des damals geltenden Rechts
- Zweck: den kleineren Bürger vor Willkür des patrizischen Adels im Rechtsverkehr und der Justiz schützen
- Sätze der Tafeln äußerst knapp, sehr gleichförmig und einfach in Strukur
- Auf Wenn-Satz der die Voraussetzungen der Norm beschreibt folgt Norm selbst in imperativischer Form
- Ausgangspunkt und Grundlage der späteren Rechtsentwicklung
- Inhalt:
- Tafel I,II: Zivilprozessrecht
- Tafel III: Schuldrecht
- Tafel IV: Familienrecht
- Tafel V: Erbrecht
- Tafel VI: Sachenrecht
- Tafel VII: Immobiliarsachenrecht
- Tafel VIII: Schadensersatzrecht
- Tafel IX: Strafrecht
- Tafel X: Bestattung
- Tafel XI: Eherecht
- Tafel XII: Verbrechen
- Beispiel: mancipatio (
Quellentext V : Gai. inst. 119,120)
- manus = Hand, capere = ergreifen
- Förmlicher Akt zur Eigentumseinräumung
- Anwendungsfelder der mancipatio
- Übereignung von res mancipi (Sklaven, Großvieh, Grundstücke)
- Übereignung der väterlichen Gewalt an Hauskindern (Kinder kommen beim Erwerber in sklavenähnliche Stellung -> mancipium)
- Erwerb der manus-Gewalt an der Ehefrau
- emancipatio (
Quellentext V XII 4.2b): Entlassung eines Hauskindes aus der Gewalt des Vaters durch Kombination von mehrfacher mancipatio und manumissio
- Beteiligung von 8 Personen: Erwerber, Veräußerer, Waagehalter, 5 Zeugen
- ius quiritium = Zivilrecht nach dem alten Namen der römischen Bürger (quirites)
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Beispiele
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- Pomponius
- alle Gesetze der Könige verloren ihre Geltung
- unmittelbar nach dem Ende der Monarchie herrschte eine gewisse rechtliche Konfusion: das Volk lebte nicht nach geschriebenem Recht, sondern nach Gewohnheitsrecht
- Zwölftafelgesetz
- staatsrechtliche Befugnis der 10 Männer, die von den griechischen Städten Gesetze erbitten sollen (Aufstellen der Tafeln = Offenkundigkeit des Gesetzes)
- 10 Männer können die Gesetze verbessern und auslegen ohne Anrufung des Volkes (unbeschränkte Befähigung)
- 450 v. Chr.
- enthält Nachbarrecht, Strafrecht, Deliktsrecht, Prozessrecht
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plebiscitum
Die Plebs und der Ständekampf
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- reiche Patrizier und arme Plebejer
- Reichtum der Patrizier drückt sich auch in der Ausübung der politischen Macht aus
- nur Patrizier können Konsuln werden und Magistrate bekleiden (Plebejer werden anfangs von der Regierung ausgeschlossen)
- 500-400 v. Chr.: Ständekämpfe der Plebs (Stück für Stück erreichen die Plebejer die politische Gleichstellung mit den Patriziern: dieser Prozess dauert 200-300 Jahre)
- wichtigste Errungenschaften der Plebs:
- eigene Versammlung: consilia plebis
- Beschlüsse der Versammlung werden anerkannt
- diese Ständekämpfe erfordern legitime Anführer (tribuni plebis)
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tribuni plebis
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- werden als unverletzlich deklariert (sacrosantitas): Schutz des Tribuns
- Vetorecht zu den Handlungen des Konsul (könnte damit die Stadt blockieren)
- weitere Befugnis des Tribun: coercitio (kann strafrechtlich tätig werden in Hinblick auf Straftaten, die gegenüber Bürgern, Patrizier und Plebejer, ausgeübt werden)
- fundamentale Rechte/Pflichten des Tribun: Hilfeleistung (Pflicht, jedem Bürger, der in Not ist, zu helfen)
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concilia plebis (Versammlung der Plebs)
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- plebiscita: Beschlüsse der Plebs
- bindend für die Angehörigen der Plebs durch die Stadt (Verbindlichkeit auch für die ganze Stadt, also auch für die Patrizier)
- Patrizier durften nicht an der consilia plebis teilnehmen oder Volkstribun werden
- 286 v. Chr.: Gleichstellung von plebiscita und lex (in der commitia centuriata beschlossen)
- Entstehung einer vermischten reichen Oberschicht (reiche Plebejer, reiche Patrizier): nobilitas, dadurch Akzeptanz der plebiscita
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Quellentext VI
- Plebiszit: „lex aquilia“ 286 v. Chr.
- führt in der Rechtsordnung das fundamentale Prinzip des Verschulden ein
- Zwölftafelgesetz: „deliktische Haftung“
- vorher: wenn man durch jemanden verletzt wurde, durfte man so hart zurückschlagen wie man wollte: Möglichkeit der Selbstjustiz war anerkannt
- jetzt: „das Gleiche geschehen“: Beschränkung der „Rache“ auf den Ursprungsakt, egal ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit (eine Handlung begründet den Schadenersatz)
- Ulpian
- die lex aquilia ist ein Plebiszit, verbindlich für die ganze Stadt
- Gaius erstes Kapitel
- Tatbestandsmerkmale Tötung von Sklaven/Tieren
- Rechtsgüter: Sklaven, vierfüßige Herdentier
- „widerrechtlich“ (Rechtswidrigkeit)
- in iuria: Verschulden und Rechtswidrigkeit für die Römer
- ist die Handlung nicht widerrechtlich, führt sie nicht zu Schadenersatz → fundamentale Neuerung: Einführung des Verschulden (Handlung und Verschulden begründet Schadenersatz)
- Quantifizierung des Schadensersatzes: Maximum des Wertes im letzten Jahr
- Gaius drittes Kapitel
- Beschädigung/Verletzung einer sonstigen Sache („verbrannt, zerbrochen, zerrissen“)
- setzt voraus, dass man die Sache berührt, nach Wortlautauslegung → wird später durch Auslegung erweitert
- soll alle möglichen Arten der Beschädigung erfassen
- Widerrechtlichkeit
- Schadensersatz: Wert der Sache in den letzten 30 Tagen
- lex aquilia
- erstmals Prinzip des Verschuldens
- anfangs: benötigt unmittelbare Schadenshandlung
- später: auch mittelbarer Schaden wird geahndet
- anfangs: betrifft nur Sklaven/Tiere
- weil: Verletzungen an freien Menschen wurden mit Beleidigungsklage (Iniurienklage) verfolgt
- Ulpian 9.2.5.3
- Frage: Wenn ein Lehrer beim Unterricht einen Sklaven verletzt oder tötet, haftet er dann nach der lex aquilia?
- zitiert dazu einen Fall des Julian (sehr bedeutender Jurist des 2. Jahrhunderts nach Chr.)
- Fall Julian: Haussohn wird durch Lehrer am Auge verletzt
- Lösung des Julian
- Iniurienklage (-), da der Lehrer den Haussohn nur geschlagen hat um ihn zu ermahnen
- Klage aus dem Lehrlingsvertrag (+), da einem Lehrer nur leichte Züchtigung erlaubt sei und er daher eine Pflichtverletzung begangen habe
- Lösung Ulpian:
- Klage nach der lex aquilia ist möglich
- Erweiterung des Rechts (im 3. Jh. n. Chr.): Verletzung/Tötung eines freien Menschen auch durch analoge Anwendung der lex aquilia gedeckt
- Ulpian 19.2.13.4
- Fall Verkehrsunfall mit Maultierwagen. Sklave wird dabei getötet, der Eigentümer will von Alfenus ein Rechtsgutachten, gegen wen er Ansprüche erheben kann
- Frage: Wer soll verklagt werden?
- Klage gegen die Maultiertreiber, falls sie ihre Position fahrlässig verlassen haben, nach lex aquilia verklagbar: auch das Unterlassen ist eine Handlung, die zu widerrechtlichem Schaden führen kann
- bereits zu der Zeit des Alfenus (etwa 80 v. Chr.) wurde die lex aquilia erweitert eingesetzt
- Klage gegen den Eigentümer der vorderen Maultiere, falls die Treiber unverschuldet ihren Platz verlassen mussten
- Klage gegen den Eigentümer der hinteren Maultiere: nicht zulässig
senatusconsultum
Der Senat und die republikanische Ordnung
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- Maßgeblich für die Gesetzgebung
- Konsuln
- tribuni plebis
- Volksversammlung (commitio centuriata)
- Versammlung der Plebs (consilia plebis): Legislative
- neu: römischer Senat (Republik)
- Herzkammer der Republik
- Exekutive
- beratendes Organ für Konsuln und Volk
- Verfassungsmäßige Kontrolle der Gesetze: führen Außenpolitik
- wird bei Korruptionsprozessen tätig: anfangs nur Konsuln im Senat
- später Magistratenlaufbahn
- Censor
- Magistrat, alle 5 Jahre gewählt
- Aktualisierung des Meldeamtes/Volkszählung
- nota censoria: negative Anmerkung des Censors (infamia: ziviler Tod)
- Finanzverwaltung
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Aufnahme in den Senat
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- Senator durch Innehaben einer sonstigen Magistratur (consules, Prätor) am Ende der Amtszeit
- Diktator von Konsul ernannt, Amtszeit des Konsuls beschränkt Amtszeit des Diktators, max. 6 Monate erlaubt
- Nur in besonderen Situationen berufen (Abneigung der Römer gegen dauerhafte unbegrenzte Herrschaftsgewalt)
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Die Entwicklung der Senatsgesetzgebung
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- senatusconsultum: Beschluss des Senats (Senat wird immer von den Konsuln einberufen, hat keine legislative Funktion, berät nur)
- senatusconsultum wird mittelbar zum Gesetz (in der republikanischen Zeit keine unmittelbare Gesetzeskraft)
- ab Mitte des 1. Jh. n. Chr.: Senat verliert an Bedeutung, höhere Macht des Kaisers (Kaiser bittet Senat um Rat, Senat gibt Kaiser Recht) → senatusconsultum erfährt unmittelbare Gesetzeskraft
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Quellentext VII
- Gaius
- Jurist des 2. Jh. nach Chr. hat institutiones geschrieben
- unmittelbare Gesetzeskraft des senatusconsultum steht im 2. Jh. n. Chr. fest (war lange umstritten)
- senatusconsultum
- 46 n. Chr.
- Inhalt: Handlungsfähigkeit von Frauen begrenzt: dürfen kein Darlehen geben → Frauen können Inhaber von Vermögen sein und Erbe antreten
- brauchen aber Vormund und können deshalb nicht selbst Vormund sein
- langsame Lockerung der Vormundsregelung
- durch das senatusconsultum werden Frauen aus dem Wirtschaftsleben ausgeschlossen
- kein Verbot an sich
- Ulpian (3. Jh. n. Chr.)
- bereits vorher Versuch, Frauen Verbindlichkeiten zu untersagen
- senatusconsultum hat keine unmittelbare Wirkung
- „Hilfe“ für die Frauen, aber Wortlaut 46 n. Chr.: sollen keine männlichen Pflichten erfüllen Ergebnis (Frauen haben es schwerer, einen Kredit zu bekommen → Ausschluss aus dem Rechtsverkehr)
constitutiones principum
Die Krise der Republik
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- Prinzipat hat führende Rolle aufgrund Autorität
- Krise der Republik führte zum Prinzipat
- Letztes Jh. in Republik (100-150 v. Chr.) wurde Rom zu groß, aufgrund Expansion gab es verwaltungsrechtliche Probleme und fundamentale Änderung der Wirtschaftsstruktur
- Nach punischen Kriegen kam eine Unmenge an Sklaven nach Rom aus den eroberten Gebieten: Ungleichgewicht (Adelsteil vermehrt Reichtum, Bauern verarmen)
- Aufgrund der Kriege verarmten „normale“ Bürger (Bauern), die als Legionäre Eroberungen ermöglichten, Reaktion: Verkauf/Verpachtung an reichere Schicht
- ager publicus: Im Besitz des römischen Volkes befindliches Land (bei Verpachtung bzw. Okkupation durch obere Schicht profitierten faktisch nur wenige vom gemeinsamen Eigentum), Ergebnis:
- Unruhe
- Versuche, Macht an sich zu reißen
- Sulla findet verfassungsrechtlichen Bruch und lässt sich als Diktator einsetzen (Missbrauch i.S.e. längeren Amtszeit, Schritt in Richtung Monarchie)
- Parteienbildung
- optimates (Reichere, Senator, Nobilitas)
- populares (Populisten; Ritterschaft, die die nicht im Senat sitzen, dort vertreten)
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Der Prinzipat
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- Frieden
- Modernisierung des Kaiserreichs
- Rom verliert geographisch Zentralität
- Ganze Welt wird Rom (Universalität)
- 212 n. Chr.: constitutio antoniana (Verordnung von Kaiser Caracalla)
- Alle Einwohner des röm. Reichs werden röm. Staatsbürger, Ausnahme: dediticii (=Völker die sich ergeben haben)
- Keine Unterschiede mehr, Staatsangehörigkeitsvergabe benutzt zur Romanisierung
- Vorteile: Verbot des Auspeitschens, Erlaubnis Prozesse in Rom zu führen, Steuern für neue röm. Bürger
- Einheitsschaffung
- Diverse Kulturen bleiben bestehen, solange Interessen Roms gewahrt (Heterogenität, kein Multikulturalismus)
- Kaiser Augustus personifiziert Rom als übergeordnete Stellung in den Provinzen
- Religionsfreiheit?
- Christentum als Religion der Frauen und der Sklaven widerspricht römischen Grundsätzen
- Verehrung eines Gottes, der sich nicht verteidigt: „billiger Aberglaube“
- Fundamentalisten verweigerten Leistung des Treueeids gegenüber dem Kaiser: keine Anerkennung, nur Treue gegenüber Gott (Kaiser für Christen nicht als höchste Macht, daher Verfolgung)
- Juden wie Christen von Rom nicht akzeptiert solange sie nicht Treueeid schworen: Religionsfreiheit also nur solange gegeben, wie Treueeid ggü. Kaiser abgegeben wurde (Religionen an sich akzeptiert, solange Roms Interessen gewahrt)
- Revolution des Christentums
- Christentum wird Mehrheit mit der konstantinischen Wende: Konstantin privilegierte Christentum
- Im 3. Jh. wirtschaftliche Krise: Tendenz Roms zu Universalität bringt Rom zu Fall, zweites Rom (Konstantinopel) ist besseres Rom mit Gottes Beistand (drittes Rom: Moskau)
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Rechtsschöpfung durch den Princeps
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- Formen kaiserlicher Gesetzgebung
- Edicta: Kundgebungen
- Rescripta: Beantwortung eines Briefes mit einer Rechtsfrage durch den Kaiser, nicht unmittelbar bindend
- Decreta: Verhandlung vor dem Kaiser, sein Urteil hat unmittelbare Rechtswirkung (Wechselwirkung röm Recht und Provinzialrecht Beispiel: Barabata)
- Mandata: Anweisungen, die der Kaiser seinen Beamten in den Provinzen geschickt hat (Bürger dürfen sich auf diese Anweisungen berufen)
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Quellentext VIII
- Gaius inst. 1.5
- Dekret, Edikt, Briefform
- Gesetzeskraft des Kaisers ist nicht anzuzweifeln
- ergibt sich dadurch, dass das Volk durch Gesetz dem Kaiser die Macht der Gesetzgebung ermächtigt
- Ulpian D.1.4.1
- „Königliches Gesetz“
- Brief oder Bescheid: rescripta
- beschreibt edicta, rescripta und decreta = Konstitutionen
- Ulpian D.1.4.2: „haben wir schon immer so gemacht“
- CJ 4.29.5: rescripta, gutachterlich verfasst
- constitution antoniana
- Edikt auf Griechisch
- verleiht römisches Bürgerrecht an alle Fremden
- 212 nach Chr.
- Frage: wenn alle Römer werden, sind dann auch alle frei?
- nein, Sklaven bleiben Sklaven
- dadurch, dass alle Römer werden, wird auch die Hoheit des römischen Volkes gemehrt
- politische Erklärung: ideelle Zentralisierung von Rom
- steuerliche Erklärung: Kaiser brauchte Geld
responsa prudentium
römische Rechtswissenschaft
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- Frühe römische Zeit
- Pontifices = Priesteramt
- Aufgabe, aus dem ungeschrieben Recht Rechtsprechung abzuleiten
- ab 6. Jh. v. Chr.: 12. Tafelgesetz (Kodifikation des Rechts)
- Demokratisierungsprozess: durch Niederschrift kann sich jeder mit Recht befassen, nicht nur pontifices
- Juristen nahmen keinen Lohn, sondern Honorar (Geschenke)
- Juristen oft Politiker, Ämterlaufbahn
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republikanische Rechtswissenschaft
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- Aufgaben der Juristen nach Cicero (5. Jh. v. Chr.)
- respondere: Gutachten erteilen (responsum)
- agere: Handeln, Klagen
- cavere: Vertragsformulare, Testamente entwickeln
- Selbstverständnis der Juristen
- aus der Nobilitas, Oberschicht
- ab Kaiserzeit auch andere Gesellschaftsschichten
- Ausbildung
- Handwerk, gelehrt durch Meister
- ab Augustus: Lehrgänge, aber privat organisiert - amtliches Lehrbuch: institutiones von Justinian (Juristen sind frei und gleich)
- später: ius respondendi (ausgezeichnete Juristen mit dem Recht rechtsverbindliche Gutachten in Prozessen zu erteilen)
- nicht mehr alle Juristen gleich
- Juristen nicht mehr frei, da Bestreben nach ius respondendi
- dennoch Kaiserzeit als Blüte der Juristerei, da: Auszeichnung für die besten Juristen, auch dann wenn diese gegen die Ansichten des Kaisers waren
- Labeo lehnt ius respondendi sogar mehrmals ab
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Quellentext IX
- Gaius
- ius responendi
- bei unterschiedlicher Ansicht von zwei ius responendi darf der Richter wieder frei entscheiden (reskript von Hadrian)
- D1.2.2.49
- Kraft seiner Autorität: Juristen sprechen für Kaiser, erbitten (keine Freiheit)
- keine Bewerbung
ius honorarium
Prätor
- Magistrat, der für die Gerichtsbarkeit zuständig ist (von Volksversammlung gewählt)
- für ein Jahr
Edikt des Prätors
- zu Beginn seiner Amtszeit erlässt der Prätor ein Edikt, dieses enthält alle Klagen, die der Prätor im Laufe seines Amtsjahres nutzen will
- römisches Recht ist Prozessrecht, Klage entspricht dem Anspruch
- Prätor erfindet die Klagen und listet sie in seinem Edikt auf
- Edikt ist zwar fix, aber der Prätor kann auch noch nachträglich Klagen hinzufügen: actium in factum = Klage für den Sachverhalt
- Mit Ende der Amtszeit endet auch die Gültigkeit des Ediktes
- aber meist wird das Bewährte übernommen und dann neues hinzugefügt
- Anpassung der Rechtsordnung bei gleichzeitiger Beständigkeit
- Prätor konnte mit Hilfe der Juristen rechnen, Rat des Prätors
- aus der Tätigkeit des Prätors sind die wichtigsten Verträge entstanden
- ius honorarium = Rechtsetzung des Prätors
- Verträge, die für jeden zugänglich sind: Römer und Fremde
- Prätor peregrinus: Prätor mit Zuständigkeit für Probleme zwischen Römern und Fremden
Formularprozess
Quellentext XI
Gaius Institutiones 4.39
- in iure: vor dem Prätor, erste Phase
- apud iudicem: bei dem Richter, zweite Phase
- Richter war normaler Bürger, der durch den Prätor mit Amtsgewalt versehen wurde
- Formularprozess basiert auf Formeln, ursprünglich: Klagen waren aus dem 12 Tafelgesetz (Formularprozess war moderner, flexibler)
- dennoch Schema
- demonstratio: Wiedergabe Sachverhalt
- intensio: Anspruchsgrundlage
- condemnatio: Urteil
Beispiele (adjektizische Klagen, Vindikation, Kondiktion)
- Organisation des Familienlebens
- pater familias hatte die potestas
- wirtschaftliche Konsequenz: Vater ist vermögensfähig, alle anderen nicht
- sui iuris, alieni iuris (unter fremder Gewalt)
- Frauen und Kinder sind vermögensunfähig
- besondere lockere Form der Ehe, bei der die Frau nicht unter die Gewalt des Mannes fällt (Gewalt endet mit Tod des Mannes)
- Emanzipation des Sohnes gezielt genutzt, um den Sohn sui iuris zu machen
- actio institoria: Klage für den Fall, dass Geschäftsführer eingesetzt wird
- actio exercitoria: bezieht sich auf die Reederei, Klage wenn der Eigentümer Kapitän einsetzt
- actio peculia: Klage aus der peculia